Mein 17jähriger Sohn hat nach einer Feier mit Freunden auf dem Nachhauseweg einen PKW beschädigt. Er hat versucht die Seitenscheibe einzuschlagen und hat dabei eine Beule an der Karosserie verusacht. Da diese Scheibe nicht kaputt ging, schlug er die Heckscheibe ein und kletterte so in das Auto, setzte sich auf den Fahrersitz und entfernte die Kunstoffabdeckung unterhalb des Lenkrades, wohl um den PKW kurzzuschließen. Dazu kam es aber nicht, weil er sich plötzlich bewußt machte, was er gerade getan hat. Er war stark alkoholisiert. Er stieg aus dem Auto aus und entfernte sich, wurde aber kurz darauf von der Polizei festgenommen, weil er von Anwohnern beobachtet wurde.
Die Geschädigte hat nun Schadensersatzansprüche gestellt, und ich möchte natürlich,dass Sie ihren Schaden umgehend bezahlt bekommt.
Leider ist die Versicherung der Geschädigten nur für den Schaden an der Heckscheibe und der Kunststoffverkleidung aufgekommen, da nach deren Auffassung die Beule an der Karosse Vandalismus wäre und nicht zum Einbruch-Diebstahlschaden gehöre.
Mein Sohn hat gerade seine Ausbildung begonnen und hat dementsprechend geringe Einkünfte,sodaß ich als die Erziehungsberechtigte den Schadensersatz zu leisten hätte.
Meine Frage ist nun : Kann ich für diesen Schaden meine private Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen ?
Die Schadenshöhe beläuft sich auf ca. 1000,-
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich möchte Ihre Anfrage in auf Grundlage Ihres geschilderten Sachverhalts und unter Anbetracht Ihres Einsatzes wie folgt kuurz beantworten:
Ohne Einblick in Ihren Versicherungsvertrag kann ich zwar nur eine Vermutung abgeben, aber grundsätzlich schließen die Haftpflichtversicherer Leistungen die auf Vandalismus beruhen aus. Der Versicherer wird sich darauf berufen, dass Ihr Sohn den Schaden mutwillig, also vorsätzlich herbeigeführt. Für mutwillig herbeigeführte Schäden übernimmt der Versicherer grundsätzlich keine Leistung, so dass Ihr Sohn für den verursachten Schaden selsbt aufkommen muss.
Sie können mir aber auch gerne Ihren Versicherungsvertrag faxen oder mailen und ich werfe einen Blick hinein.
Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sascha Kugler
Rechtsanwalt
Zum Abschluß möchte ich noch auf Folgendes ausdrücklich hinweisen:
Diese Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich diese Auskunft lediglich auf die Informationen, die mir Rahmen der Sachverahltsschilderung zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine umfassende verbindliche Beratung unerlässlich. Deshalb weise ich ausdrücklich daraufhin, dass diese Leistung nicht im Rahmen der Online-Beratung erbracht werden kann.