Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre persönliche Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Wie es aussieht, hat die ARGE nunmehr die Rechtslage geprüft und hat beschlossen, dass der Mehrbedarf an Unterhaltskosten nicht gedeckt wird.
Gegen diesen Bescheid wollen Sie Widerspruch bzw. Klage erheben.
1. Grundsätzlich werden die Unterkunftskosten (auch wenn sie unangemessen hoch sind) so lange bezahlt, wie es dem Arbeitsuchenden bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht zumutbar ist, umzuziehen oder unterzuvermieten. Dies jedoch höchstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 22
I SGB II).
2. Die Angemessenheit einer Wohnung bemisst sich zunächst nach der Quadratmeterzahl. Bei einer Person werden 45-50 qm als angemessen angesehen.
3. Nun zu Ihrem speziellen Problem:
Die Vorgaben zur Angemessenheit sind nicht feststehend. Es sind vielmehr Richtwerte, nach denen sich jedoch die ARGE zunächst orientiert.
Gleichzeitig ist die ARGE als Behörde jedoch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit unterworfen. Es müssen also alle relvanten Fakten berücksichtigt werden.
Wie ich Ihnen schon in meiner ersten Antwort geschrieben habe, ist Ihr Arzt zuständig Ihren Gesundheitszustand zu beurteilen, nicht die ARGE. Das zum einen. Zum anderen sehe ich den Mehrbedarf von 50 € nicht als unangemessen an.
Vermutlich (dies auch nach Ihren jetzigen Schilderungen) wird die ARGE sich jedoch nicht ohne Widerspruch bzw. Klage davon überzeugen lassen.
Als Argumentation sollten Sie die Tatsachen anführen, die Sie selbst schon genannt haben.
a) Der Arzt beurteilt, ob Sie arbeits- bzw. umzugsfähig sind. Nicht die ARGE. Dieser steht es natürlich frei, ein eigenes Gutachten einzuholen. Dieses dürfte jedoch im Ergebnis nicht abweichen.
b) Die ARGE wirft zwei Dinge zusammen, die in keinem Zusammenhang stehen. Dadurch ist aber auch keine sachgerechte und damit verhältnismäßige Beurteilung möglich. Arbeits- und Umzugsfähigkeit sind von einander unabhängige Faktoren.
c) Alkoholismus ist eine anerkannte Krankheit. Auch diese Tatsache muss die ARGE berücksichtigen.
d) Die Angemessenheit beurteilt sich nach den Umständen. Ihre Umstände zugrundelegend, sind 50€ nicht als unangemessen anzusehen.
4. Was die Urteile angeht, so konnte ich bisher auch keine Urteile finden, die Ihren Fall betreffen.
Ich warte jedoch noch auf eine Rückmeldung. Diese wird jedoch erst nächste Woche bei mir eingehen. Sobald ich diesbezüglich Nachricht erhalten habe, werde ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Abschließend bleibt zu sagen, dass Sie vermutlich leider nicht um eine gerichtliche Auseinandersetzung kommen werden. Allerdings sind Ihre Argumente (auch ohne vergleichbare Urteile) nicht schlecht, so dass Sie nicht chancenlos in den Streit gehen werden.
Einstweilen wünsche ich Ihnen alles Gute und werde mich nächste Woche bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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