Steuererklärung - gemeinsamme Veranlagung durchführen

| 10. September 2006 13:07 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Nun ist es mal wieder soweit, die alljahrliche Steuererklärung steht ins Haus.

Vollgender Sachverhalt:


Ich bin ledig (Steuerklasse 1) und lebe mit meiner Lebenspartnerin und unserem gemeinsamen Kind in einer Wohnung.

Meine Lebenspartnerin ist Arbeitslos und bekommt

"Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)"

Nun stellt sich bei mir die Frage, wie kann ich das bei der Lohnsteuererklärung steuerlich geltend machen,da unseres gesammtes Einkommen (mein gesammter Arbeitslohn sowie alle gemeinsamen Einnahmen) zur berechnung des Lebensunterhaltes herrangezogen werden,und somit 80% des Lebensunterhaltes durch mich abgedeckt werden.

Kann ich eine gemeinsamme Veranlagung durchführen oder muss ich mich als normale Steuerklasse 1 abrechnen lassen ?



Im vorraus schon herzlichen Dank


mixer@freenet.de

10. September 2006 | 18:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft unterliegt nicht der steuerlichen Zusammenveranlagung wie die Ehe, so daß Sie Ihre Steuerpflicht hierdurch nicht reduzieren können. Insoweit ist die Ehe durch den Gesetzgeber steuerlich priviligiert.

Allerdings besteht bei Ihnen die Möglichkeit in der Anlage Kind, entsprechende Freibeträge in Anspruch zu nehmen. (Kinderfreibeträge)

Hinsichtlich des Veranlagungszeitraumes 2006 können Sie sich das Kind auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, um bei den monatlichgen Gehaltsauszahlungen bereits in den Genuß der Freibeträge zu kommen.

Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Ergänzung vom Anwalt 22. Oktober 2006 | 15:56

Sehr geehrter Fragesteller,

ich darf meine Antwort noch dahingehend ergänzen, daß Sie gemäß § 33 a EStG noch Aufwendungen bis zu einem Betrag von € 7.680,- steuermindernd geltend machen können.

Die Vorschrift füge ich Ihnen der Vollständigkeit bei.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

§ 33 A EStG Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

(1) <1>Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

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