Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Eine Geldzahlung wird nicht dadurch zum Darlehen, weil sie im Überweisungsträger so bezeichnet wurde.
Entscheidend ist wie bei sonstigen Ansprüchen der Nachweis. Wurde die Zahlung damals für Mietschulden – oder andere nachweisbare Verpflichtungen – geleistet, sind meiner Ansicht nach die Erfolgsaussicht sehr gut, daß Sie den Betrag zurück fordern können.
Bestehen dagegen nur mündliche Absprachen mit ihrer ehemaligen Partnerin und können Sie nicht nachweisen, warum die Geldzahlungen damals geleistet wurden stehen zwei Aussagen gegeneinander, wenn Ihre ehemalige Partnerin wahrheitswidrig behauptet es habe sich um ein Darlehen gehandelt.
In diesem Fall sehe ich die Erfolgsaussichten als schlecht an, da nur der zuvor erwähnte Verwendungszweck als schriftlicher Nachweis existiert und ich würde von der Beauftragung eines Anwalts abraten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
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Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich kann anhand der Kündigung und Bestätigung des Vermieters nachweisen, daß sie mir die Monatsmiete(wenigstens ab dem 2.8.11) schuldet. Ich habe mit ihr jedoch keine Vereinbarung, daß ich ihr das Geld leihe.
Lediglich in der Verwaltung des Vermieters hat sich die Abbuchung, welcher immer über mein Konto lief, mit der Bestätigung der Kündigung überschnitten.
Dies ist auf meinen Kontoauszügen ebenfalls nachweisbar.
Dies sollte doch eigentlich als Nachweis für meine Ansprüche gelten, wobei ihr "Darlehen"-Verwendungszweck nicht reicht, oder?
Mit freundlichen Grüßen und nochmals dank im Voraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
So würde ich die Sachlage nach Ihren Angaben auch einschätzen. Sie haben daher einen Anspruch auf die Erstattung der Miete die Ihnen Ihre ehemalige Partnerin schuldet – und natürlich auch einen Herausgabeanspruch auf Ihr Eigentum.
Daher sollten Sie Ihre ehemalige Partnerin letztmalig zur Zahlung und Herausgabe Ihres Eigentums auffordern und ankündigen, daß ansonsten ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, für dessen Kosten Ihre ehemalige Partnerin aufkommen müßte.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt