Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1.
Es liegt keine starre Schönheitsreparaturenklausel vor, da die zitierte Schönheitsreparaturenklausel ausdrücklich Bezug auf den Zustand der Wohnung nimmt und die Renovierungsfristen aufgrund des Zustands der Wohnung verkürzt oder verlängert werden können. In dem Fall liegt eine weiche Formulierung vor, in die die Mieter nicht unangemessen benachteiligt.
Sofern die Mieter die Schönheitsreparaturen in der Vergangenheit nicht ausgeführt haben, können diese nunmehr zur Ausführung aufgefordert werden.
2.
Im Hinblick auf die farblichen Anstriche durch die Mieter sind möglicherweise die Vereinbarungen über die Schönheitsreparaturen gar nicht maßgeblich.
Während der Mietzeit ist der Mieter berechtigt, die Wohnung farblich nach seinem Geschmack zu dekorieren. Wenn die Farbe allerdings derart bunt ausgewählt wird, dass die farbliche Gestaltung eine neue Vermietung der Wohnung erschwert, ist der Mieter verpflichtet, im Wege des Schadenersatzes die farbigen Anstriche beim Auszug aus der Wohnungzu beseitigen. Diese Verpflichtung ergibt sich unabhängig von der Schönheitsreparaturenklausel aus dem Gesetz. In der Rechtsprechung wird in der Regel davon ausgegangen, dass bei hellen, gedeckten Farben eine Neuvermietung nicht erschwert wird. In Ihrem Fall könnte daher geprüft werden, ob aufgrund der Farbgestaltung nicht ohnehin eine Renovierungspflicht besteht.
Selbst wenn die Mieter diese anfänglichen, bunten Renovierungsarbeiten als Schönheitsreparaturen bewerten möchten, besagt dies nicht, dass dann keine weiteren Arbeiten auszuführen sind. Sollte die Farbwahl noch akzeptabel sein und die neue Vermietung der Wohnungen nicht erschweren, ist dann der Zustand der Wohnung zu bewerten. Nach Ihrer Schilderung besteht Renovierungsbedarf, so dass die Mieter dann auch nach der Schönheitsreparaturklausel verpflichtet wären.
3.
Wenn es sich bei der handschriftlichen Klausel um eine Individualvereinbarung handelt, unterfällt diese nicht den Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist dann wirksam. Eine Individualvereinbarung liegt grob gesagt vor, wenn die Klausel nicht mit Wiederholungsabsicht in mehreren Verträgen handschriftlich hinzugefügt wurde und wenn die Parteien beim Abfassen der Klausel über deren Inhalt gesprochen und die beiderseitigen Argumente ausgetauscht haben.
Sollte die Klausel, zum Beispiel wegen mehrfacher Verwendung auch in anderen Mietverträgen, hingegen als Formularklausel anzusehen seien, ist sie unwirksam. Die normale Abnutzung des Parketts durch die Mieter kann nicht abgewälzt werden, sondern ist mit der Miete vergütet. Die Klausel wäre in dem Fall auch aus dem Grund unwirksam, da die Parkettrenovierung unabhängig vom Zustand zu einem starren Zeitpunkt vorgeschrieben wäre.
4.
Die Kaution kann in Anspruch genommen werden, wenn Schadensersatzansprüche gegen die Mieter bestehen.
Hinsichtlich der Renovierungsarbeiten an den Wänden sollten dazu nach Ihrer Schilderung die Mieter zunächst aufgefordert werden, die notwendigen Arbeiten auszuführen. Der Mieter hat insoweit ein Recht zur Selbstvornahme. Setzen Sie dazu den Mietern eine Frist zur Ausführung der Arbeiten. Wenn die Arbeiten innerhalb der Frist nicht erledigt werden, geraten die Mieter in Verzug. Die Arbeiten können dann von Ihnen veranlasst und die Kosten können erstattet verlangt werden.
Hinsichtlich der Parkettsituation ist zu berücksichtigen, dass die Hundehaltung erlaubt war. Die Abnutzungserscheinungen durch die Hundehaltung werden daher wahrscheinlich als vertragsgemäß gelten. Ob im Einzelfall eine stärkere Abnutzung als übliche vorliegt, müsste überprüft und gegebenenfalls durch einen Sachverständigen bewertet werden. Wenn eine übermäßige Abnutzung vorliegt, können die anfallenden Reparaturkosten als Schadensersatz verlangt werden.
Liegt nur eine normale Abnutzung vor, kommt es darauf an, ob die Parkettklausel wirksam ist oder nicht. Sollte die Klausel zum Abziehen des Parketts wirksam sein, empfehle ich auch insoweit eine Frist zur Ausführung zu setzen.
Werden von der Mietkaution Schadensersatzansprüche abgezogen, die tatsächlich nicht bestehen, können die Mieter den Vermieter auf Auszahlung der in Abzug gebracht und Kaution gegebenenfalls gerichtlich in Anspruch nehmen. Sie tragen in diesem Fall an das Risiko, in einem entsprechenden Rechtsstreit mit den Kosten belastet zu werden, wenn sie verlieren.
Abschließend sollten Sie überlegen, ob sie zur Abwicklung des Mietverhältnisses einen Rechtsanwalt zu ihrer Unterstützung beauftragen. Da bei dieser Thematik häufig viele Einzelfragen zu beurteilen (und zu beweisen) sind und auf Mieterseite vermutlich zwei Schuldner vorhanden sind, die nicht unbedingt an einem Strang ziehen, sollten die Weichen von Anfang an richtig gestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Hierzu habe ich folgende Nachfrage.
Besteht ein Anspruch auf Renovierung unter der Maßgabe, dass
- die Schönheitsreparaturen für die Wohnräume und Diele nicht starr nach 6 Jahren, sondern nach Abwohnung stattfinden müssen,
- die 3 Wohnräume farblich in weitestem Sinne (nach BGH) wohl akzeptabel (allerdings mit jeweils 1 bzw. 2 sehr expressiv gestalteten Wänden) gestrichen, jedoch nicht sehr abgewohnt sind und
- der gefundene Nachmieter alles weiß haben möchte?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
bei entsprechender Abnutzung und hinsichtlich der "expressiv gestalteten Wände" ist der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen auszuführen.
Ein Absprache mit dem Nachmieter scheint sinnvoll, um doppelte Arbeiten zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt