Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1) Da ich böswillig sei, indem ich ausgezogen sei und den Vertrag gebrochen hätte, muss er mir nun nichts mehr zahlen. Stimmt das?
Nein, das stimmt nicht. Die Tatsache, dass Sie sich von ihm getrennt haben, begründet keine Böswilligkeit.
Lediglich, wenn auf Ihrer Seite ein neuer Partner im Spiel wäre, könnte man den Unterhaltsanspruch als verwirkt ansehen.
Im Ergebnis muss Ihr Mann Ihnen Trennungsunterhalt zahlen.
2) Ferner erklärte mein Mann, die Berechnung meines ANwalts sei falsch. Aufgrund des Ehevertrages habe er, wenn überhaupt, mir nur die Kosten die er während der Ehe bezahlt hat und im EHevertrag festgelegt wurden zu zahlen.Stimmt das?
Nein, auch das stimmt nicht.
Die Berechnung Ihres Anwalts ist korrekt. Die Unterhaltsverpflichtung besteht unabhängig von den Regelungen im Ehevertrag – zumal der Ehevertrag hier auch nur das Zusammenleben während der intakten Ehe geregelt hat und nicht die Folgen einer Trennung.
Sie können bis zu Rechtskraft der Scheidung Trennungsunterhalt verlangen.
Im Rahmen der Scheidung ist dann über den nachehelichen Unterhalt zu verhandeln.
Ihr Mann versucht Sie ganz offensichtlich psychisch unter Druck zu setzen. Das sollten Sie nicht zulassen. Sie müssen mit ihm nicht über den Unterhalt reden. Hier kommunizieren Ihr Anwalt und Ihr Mann oder dessen Anwalt über den Unterhalt.
Ihr Anwalt soll aufgrund der Verweigerungshaltung Ihres Mannes schnellstmöglich einen Unterhaltsantrag beim Familiengericht einreichen.
3) Wenn ja. Mein Mann hat sich im Ehevertrag verpflichtet, die Kosten der Wohnung zu zahlen.
Gilt dies dann für meine Mietwohnung jetzt auch?
Mein Mann meint nein, da ich ja in seinem Haus auch nach der Trennung hätte kostenlos wohnen können.Er sei ja ausgezogen.
Sie müssen nicht in dem Haus wohnen. Er muss aber keine Miete zahlen, sondern Unterhalt. Und Haushaltsgeld geben Sie ihm auf keinen Fall – ein solcher Anspruch besteht nicht.
4) Muss ich meine Mann die Kosten der Haushaltsführung ebenfalls erstatten?
Nein, das müssen Sie nicht.
5) Wie wird bei Bestehen eines Ehevertrags und dessen Regelung der Lebenshaltungskosten der Unterhalt aufgrund unserer Trennung berechnet?
Es steht nur der Unterhalt zur Berechnung. Hier hat Ihr Anwalt soweit korrekt gerechnet.
Ihnen stehen grob 3/7 der Differenz beider Einkommen zu.
Wenn wir Ihre Mann ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro unterstellen und Sie haben 500 Euro, dann muss er Ihnen grob 1.000 Euro monatlich bezahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Ich hätte eine Frage dazu.
Könnte mein Mann vorbringen, dass er in der Ehezeit weniger Kosten tragen mußte als ich jetzt an Unterhalt erhalte und mich auf die bisher entstandenen Kosten reduzieren?
Er teilte mir mit, dass im Gesetz stehen würde, dass man wohl nicht mehr Unterhalt zahlen muss als der "konkrete Bedarf" in der EHe war.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Nein, er kann Sie nicht auf diese Kosten reduzieren.
Ihr Mann interpretiert das Gesetz falsch. Sofern er nicht selbst Jurist ist, sollte es besser lassen, selbst im Gesetz zu blättern und sich selbst einen Anwalt nehmen.
Wie schon gesagt, sind Sie bei Ihrem Anwalt gut aufgehoben. Vertrauen Sie ihm und nicht mehr Ihrem Mann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt