Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem von Ihnen angegeben Mietvertrag um preisfreien Wohnraum handelt und auch kein Verweis z.B. auf die Betriebskostenverordnung bzw. deren Vorgängervorschriften enthalten ist. Anderenfalls bitte ich um Mitteilung im Rahmen der Nachfragefunktion.
Da in Ihrem Mietvertrag offenbar nicht genannt ist, welche Betriebskostenarten genau der Mieter tragen soll, sondern nur pauschal von "anfallenden Nebenkosten" spricht, ist zu unbestimmt, so etwa OLG Jena NZM 2002, 70
, oder OLG Düsseldorf, NZM 2002, 526
, nachzulesen unter diesen Links:
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Jena&Datum=16.10.2001&Aktenzeichen=8%20U%20392/01
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20D%FCsseldorf&Datum=26.09.2002&Aktenzeichen=10%20U%20170/01
Vermutlich steht dies auch in dem von Ihnen zitierten Urteil des OLG Celle, das ich allerdings nicht zur Hand habe. Die von mir zitierten Urteile besagen das Gleiche, sind aber aktueller und daher eher geeignet, den Richter in dem etwaig anstehenden Prozess zu überzeugen.
Dass jahrzehntelang keine Nebenkostenabrechnungen erstellt und keine Nebenkosten geltend gemacht wurden, genügt aber allein nicht dazu, eine Änderung einer etwaig doch wirksam vereinbarten Nebenkostenabrede herbeizuführen.
Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Fachanwältin für Arbeitsrecht