Nutzungsausfallentschädigung und Restwertbestimmung

| 30. August 2006 16:43 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Kürzlich wurde mein in der Straße abgestelltes Kfz durch einen LKW gestriffen, wodurch dieses an der Fahrerseite zwar beschädigt wurde, aber dennoch fahrbereit war. Eine Verkehrsunfallanzeige befand sich bereits bei meiner Ankunft im Briefkasten und der Unfallverursacher räumte auch per Unterschrift seine Schuld ein.
Nach telefonischem Kontakt mit dem Unfallgegner fuhr ich zu einem unabhängigen Gutachter, der einen "Wirtschaftlichen Totalschaden" feststellte und mein Kfz mit einem Restwert von lediglich 250 EUR in seinem Gutachten bezifferte. Das Fahrzeug wurde auch als fahrbereit beschrieben.
Nach Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Versicherung und Übersendung der Unfallanzeige nebst Gutachten erhielt ich Mitteilung, dass diese den Restwert meines Kfz nicht akzeptiert, da ein Restwertangebot von einem ortsansässigen Autounternehmen über 350 EUR vorläge und dieser Betrag im Falle einer bestehenden Zahlungsverpflichtung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen würde.
Ich bat wiederum das Angebot des Autounternehmens vorzulegen, um die Richtigkeit der Aussage prüfen zu können, was die Versicherung jedoch unterließ.
Hierzu meine Frage: Kann die Versicherung, auch gesetzt den Fall das Angebot läge tatsächlich über 350 EUR vor, diesen Betrag statt dem im Gutachten bezifferten Restwert vom Wiederbeschaffungswert in voller Höhe abziehen, oder gilt der Restwert, der im Gutachten steht? Kann ich darüber hinaus bei einem Wirtschaftlichen Totalschaden eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, obwohl mein Kfz fahrbereit war, nicht repariert wurde und auch somit kein Ersatzfahrzeug notwendig war? Hierzu habe ich leider unterschiedliche Aussagen im Internet gefunden, deren rechtliche Aussagekraft/ Begründung sich mir völlig entzieht.

30. August 2006 | 18:25

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Sie haben für den Zeitraum, in welchem Sie das KFZ nicht nutzen konnten, einen Anspruch auf Nutzungsausfall. Vorliegend kommt dahingehend der Zeitraum in Betracht, in welchem das Fahrzeug beim Gutachter zur Begutachtung stand.

Weiterhin haben Sie einen Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes. Hiervon ist der Restwert abzuziehen. Restwert kann bei entsprechendem Nachweis der Versicherung, dass ein Händler EUR 350,- zahlt, auch dieser Betrag sein.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es Ihnen frei steht, einen Anwalt in dieser Sache zu beauftragen.
Die Kosten hierfür werden bei alleiniger Schuld des Gegners regelmäßig vollständig von der gegnerischen Versicherung als Teil des Schadens getragen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2006 | 23:34

Sehr geehrter Herr Kämpf,

Darf ich somit Ihren Ausführungen entnehmen, dass durch den fahrbereiten Zustand meines Kfz lediglich die Zeit in der das Fahrzeug beim Gutachter stand einen Anspruch auf Schadenersatz in Form der Nutzungsausfallentschädigung rechtfertigt und somit keine Grundlage für einen erweiterten Schadenersatzanspruch besteht; auch nicht aufgrund des im Gutachten aufgeführten Wiederbeschaffungszeitraumes von 10 Tagen als Bemessungsgrundlage der Nutzungsausfallentschädigung?

Vielen Dank für Ihre schnelle, verständliche Beantwortung meiner Frage. Ich empfehle Sie gerne weiter.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Maaß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. August 2006 | 08:21

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte.

Es steht Ihnen frei, den Nutzungsausfall für den im Gutachten genannten Zeitraum geltend zu machen. Laut Rechtsprechung ist dies im Rahmen der so genannten „fiktiven Schadensberechnung“ möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
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