Fragen zum Unterhalt

17. Oktober 2011 12:13 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin

Hallo,

Ein barunterhaltspflichtiger Vater ist nicht voll leistungsfähig, er kann den Mindestunterhalt nur zum Teil leisten. Bedingt durch 3 Kindesunterhaltsverpflichtungen kann er auch trotz erhöhter Erwerbsobligenheit den Unterhalt nicht in voller Höhe sicher stellen. Der Mutter stehen kein Vorschussleistungen des Jugendamtes zur Verfügung, da diese neu geheiratet hat.

Da der Vater nicht im vollen Umfang leistungsfähig ist, wären gemäß §1607 BGB ja dann die nächsten Verwandten in gerader Linie heranzuziehen. Hier gibt es einerseits die Grosseltern des Vater`s, welche nur eine geringe Rente beziehen und die Grosseltern der Mutter, welche über ein sehr hohes Einkommen verfügen.

Es wäre daher lediglich bei den Grosseltern mütterlicherseits möglich, den Unterhalt erfolgreich einzufordern. Dies will die Kindesmutter natürlich nicht tun, schließlich sind es ihre Eltern. Sie hat hier einen Loyalitätskonflikt, welchen der Vater sicherlich nachvollziehen kann.

Trotz dessen ist dem Vater bewusst, dass der Kindesunterhalt zu sichern ist, schließlich will er für diese auch nur das Beste, diese sollen ja nicht verarmen. Er kann diesen Bedarf aber in seinem Beruf unmöglich erbringen, da Gehälter in der Höhe trotz Vollzeit und Überstunden nicht erzielbar sind.

Darf dann der Vater, bei dem die Kinder nicht wohnen, für die er aber auch das Sorgerecht hat,

a) die Grosseltern auffordern, ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen, um den Anspruch ermitteln zu können ?

b) Darf er auch Unterhaltsklage im Namen der Kinder einreichen, wenn die Grosseltern den Kindesunterhalt verweigern ?

c) Darf er die Mutter dazu auffordern, a) und b) zu tun und ggf. einer Unterhaltsklage mit dem Hinweis entgegentreten, dass die Ansprüche abzuweisen wären, da die Kindesmutter diese Möglichkeit zur Sicherung des Kindesunterhalts nicht wahrgenommen hat ?

Vielen Dank für die Antwort.







Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

Zunächst darf ich noch einmal kurz ausführen, dass Sie als Vater der Kinder einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegen. Sie müssen also alles tun, um den Unterhalt Ihrer Kinder zahlen zu können; im Zweifel auch einen Zweitjob.

Mangels eines ausreichenden Einkommens, wie Sie es hier geschildert haben, können auch die Großeltern nach § 1607 Abs. 1 BGB in die Pflicht genommen werden. Dazu muss aber wirklich eine Nichtleistungsfähigkeit vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen und dem jeweiligen Selbstbehalt nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt der Kinder abzudecken (bei Kindern bis zum 5.Lebensjahr 196 €, bis zum 11.Lebensjahr 245 €, bis zum 17.Lebensjahr 288 €).

Grundsätzlich haften alle Großeltern - väterlicherseits und mütterlicherseits - ,wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch der betreuende Elternteil nicht leitstungsfähig sind. Die Haftung erfolgt dann anteilig nach dem Verhältnis der jeweiligen Einkünfte der Großeltern und kommt nur in Betracht, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des in Anspruch genommenen Großelternteils 1.400 € übersteigt. Da Sie geschrieben haben, dass lediglich die Großeltern mütterlicherseits über hohes Einkommen verfügen, werden dies wohl auch nur haftbar gemacht werden können.


Der Unterhaltszahlbetrag der Großeltern wäre der Betrag, den die Eltern ihren Kindern an Unterhalt zu leisten hätten, da es sich hier um eine sog. Ersatzhaftung handelt. Verfügen also die Eltern über kein Einkommen, so müssen die Großeltern nur den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle leisten – in Ihrem Fall also die fehlende Summe hierzu.


1. Darf der Vater, bei dem die Kinder nicht wohnen, für die er aber auch das Sorgerecht hat, die Großeltern auffordern, ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen, um den Anspruch ermitteln zu können?

Dies können Sie nur in Einverständnis mit der Kindesmutter tun, da ein gemeinsames Sorgerecht vorliegt. Bei diesem gemeinsamen Sorgerecht entscheiden beide Eltern gleichrangig und müssen sich bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung einigen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug (z.B. bei einer Notoperation). Bei der hier vorliegenden Thematik des Kindesunterhaltes handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, bei welcher beide Sorgeberechtigten die Entscheidungen zu treffen haben.

Ansonsten steht diesem Schritt bei Zustimmung beider Sorgeberechtigter rechtlich nichts im Wege.

2. Darf der Vater auch Unterhaltsklage im Namen der Kinder einreichen, wenn die Großeltern den Kindesunterhalt verweigern?

Nein, siehe oben. Auch dies können Sie nur zusammen mit der Kindesmutter tun.

Aber sollten Sie immer bedenken, dass eine Klage gegen Familienangehörige einen Riss zieht zwischen den streitenden Parteien. Daher sollte man sich gut überlegen, ob man gegen nahe Verwandte juristische Mittel einlegt.

3. Darf der Vater die Mutter dazu auffordern, a) und b) zu tun und ggf. einer Unterhaltsklage mit dem Hinweis entgegentreten, dass die Ansprüche abzuweisen wären, da die Kindesmutter diese Möglichkeit zur Sicherung des Kindesunterhalts nicht wahrgenommen hat?

Eine Aufforderung der Mutter, dies zu tun, wird wahrscheinlich in Ihrem konkreten Fall nichts bringen. Ein Zusammensetzen mit der Mutter, um die weiteren Möglichkeiten und die Sicherung des Kindesunterhaltes durchzusprechen, sehe ich als sinnvollere Alternative.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412671047
Fax: 032121128582
Email: uschwerin@raschwerin.de

Rückfrage vom Fragesteller 17. Oktober 2011 | 14:09

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Nachtrag:
Der "Riss" in der Familie wäre in diesem Fall egal, da die Parteien eh zerstritten sind. Das der Vater nur gemeinsam mit der Mutter klagen kann, ist aufgrund der Gesetzeslage nachvollziehbar, fragt sich nur warum die Kindesmutter widerum ohne Zustimmung des Vater Klage im Namen der Kinder gegen den Vater einreichen kann.

Ich gehe aber davon aus, dass aber §1628 anzusetzen wäre, sofern die Mutter der Klage gegen die Grosseltern nicht zustimmen würde. Schließlich ist der Unterhalt schon von erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl, so dass im Zweifelsfall das Faniliengericht den Antrag des Vaters eigentlich stattgeben müsste. Schließlich sind seine Bemühungen nur zum Kindeswohl, nicht um sich selbst aus der Verantwortung zu stehlen. Er hat in dem aktuellen Fall und auch bei Berücksichtigung seiner erhöhten Erwerbsobligenheit keine Chance, den Mindestunterhalt zu leisten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Oktober 2011 | 14:39

Sehr geehrter Nachfragesteller,

zu Ihren Nachtrag möchte ich noch kurz ausführen:

Natürlich muss man das "rechtliche" und das "moralische" gerade in solchen Dingen trennen.

Die Klage der Mutter gegen den Vater, die Sie angesprochen haben, meint zum Beispiel den "eigenen Unterhaltsanpruch" der Kinder gegen den Vater, bei welchem die Mutter das Kind vertreten muss. In Ihrem Fall geht es um Unterhaltshaftung gegen die Großeltern.

§ 1628 BGB betrifft die elterliche Sorge und meint die Verantwortung für das Kind und die Entscheidungsbefugnis für die Belange des Kindes (wie Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge etc.). Hierüber könnte in Ihrem Fall eine Entscheidung über das Familiengericht erfolgen.

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