Abschlag für Schönheitsarbeiten

21. August 2006 12:56 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Habe bei Einzug in Wohnung dem ausziehenden Mieter (nach mündlicher Vereinbarung) für Schönheitsarbeiten (Parkett freilegen, neuer Teppich etc.) 1500€ Abschlag gezahlt.
Bei meinem Auszug habe ich vom nächsten Mieter auch 1500€ als Abschlagszahlung (für Parkett freilegen, Teppich, Bad- & Küchenmöbel etc.) verlangt. Mündliche Zusage kam!
Nun steht der Betrag aber schon 3 Monate aus und der neue Mieter will nicht zahlen. Wie kann ich nun vorgehen?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Vorab muss ich darauf hinweisen, dass die nachfolgende Lösung beschränkt ist durch die von Ihnen gegebenen Informationen und daher nur so richtig und vollständig sein kann wie der von Ihnen geschilderte Sachverhalt es ist. Die so gegebene summarische, d.h. überblickartige Beratung, will und kann nicht beanspruchen kann, das umfassende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu ersetzen. Bitte beachten Sie dies! Nun aber zur Lösung:

Wenn die betreffende mündliche Vereinbarung bewiesen werden kann, sollten Sie umgehend (ggf. auch anwaltlich) mahnen und bei Nichtzahlung einen Mahnbescheid gegen den säumigen Nachmieter beantragen. Allerdings weise ich darauf hin, dass ohne Zeugen die Gegenseite einfach bestreiten muss, entsprechende Absprachen mit Ihnen getroffen zu haben. Dann wäre der Zahlungsanspruch nicht realisierbar. Dann bliebe Ihnen nur noch, die Möbel anzuholen und ggf. das Parkett zu entfernen. Insoweit haben Sie einen Herausgabeanspruch. Vielleicht entschließt sich der Nachmieter vor dem Hintergrund dieser Möglichkeiten, die säumigen Beträge doch zu zahlen!

Ich hoffe, dass Ihre Fragen hinreichend beantwortet worden sind. Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!


Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann


Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)

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