Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung gerne wie folgt beantworte:
Um das Fahrzeuf wieder bekommen zu können, müßten Sie Eigentümerin des Autos sein; dann hätten Sie einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB
. Hiergegen könnte sprechen, dass Sie eine Schenkung an den Neffen Ihres ehem. Lebensgefährten getätigt haben. Die Wirksamkeit dieser Schenkung kann mangels Detailinformationen nicht abschließend beurteilt werden (die fehlende Übergabe der Fahrzeugschlüssel und -papiere spricht aber dagegen).
Mit diesem Anspruch im Rücken müßten Sie ihn zur Herausgabe auffordern (am besten mittels eingeschriebenen Briefes) und könnten den Anspruch dann ggf. gerichtlich geltend machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln. Gerne bin ich bereit, Ihre Interessen durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
20. August 2006
|
09:56
Antwort
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