Wohngeld - BAB Anspruch

21. September 2011 14:07 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andre Stämmler

Hallo zusammen,
ich bin 21 und mache seit August eine Einstiegsqualifizierung, für die ich 216 € bekomme. Meinem Ausbildenden Betrieb wurde es nach §235b SGB III genehmigt. Nun möchte ich gerne ausziehen. Ich bekomme noch Unterhalt von meinem Vater von 170 € und das Kindergeld 184 €. Macht zusammen 570 €. Meine Mutter ist nicht unterhaltspflichtig, da sie unter der Bemessungsgrenze verdient. Nun könnte ich eine 46qm Wohnung für 310 € warm zum 1.11. bekommen.
Nach Auskunft der Ämter würde ich kein BAB bekommen, da ja schon gezahlt wird, ALGII auch nicht, da ich unter 25 bin und keine abgeschlossene Ausbildung habe und das Wohngeldamt ist sich nicht so einig: das es abhängig vom Paragraph nachdem bewilligt wurde (s.o.), mal das ich 350 € nach Abzug der Warmmiete nachweisen muss, mal das mir keines zusteht. Ich würde für die Wohung eine Mietbescheinigung bekommen, um Wohngeld beantragen zu können.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Frage die ich beantworte wie folgt:

Ein Anspruch auf BAB scheidet tatsächlich aus. Der Bedarf für BAB wird mit 497 € angesetzt (§ 65 SGB III in Verbindung mit § 13 I Nr. 1 BAFöG). Das Ihnen zur Vergügung stehende Einkommen liegt rechnerisch darüber.

ALG II scheidet aus da Sie einer Tätigkeit nachgehen die grundsätzlich nach BAB förderungsfähig ist.

Hinsichtlich des Wohngeldes errechne ich einen Betrag von 112,12 Euro, welcher Ihnen zustehen sollte. Hierbei ist jedoch zu beachten, das nicht die Warmmiete zu berücksichtigen ist (was ich mangels anderer Angaben aber zunächst musste). Zu berücksichtigen ist gem. § 9 Abs. 2 WoGG die Miete abzgl.:

1. Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentrale Brennstoffversorgungsanlagen,
2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
3. Untermietzuschläge,
4. Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,
5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln mit Ausnahme von üblichen Einbaumöbeln.

Die Maximalmiete von 330 Euro musste hier nicht berücksichtigt werden, da Ihre Warmmiete darunter liegt.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass dies Plattform eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen kann und die Antworten maßgeblich von den zu Verfügung gestellten Informationen abhängig sind.

Mit freundlichen Grüßen

André Stämmler
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 21. September 2011 | 16:50

Vielen Dank für die Antworten. Der Bewilligungsbescheid ging nicht an mich, sondern an meinen "Arbeitgeber", der das beantragt hat. Somit hat er mir freundlicherweise eine Kopie gemacht, da ich beim Wohngeldamt danach gefragt wurde. Nennt sich "Leistungen für eine betriebliche Einstiegsqualifizierung nach § 234b SGB III ". Die Kaltmiete beträgt 210 €, 100 € Nebenkosten einschl. Heizung - das sind die genaueren Zahlen. Hilft Ihnen das bei der besseren Berechnung? D.h. im Klartext nach Ihrem Zusatz, dass ich kein Wohngeld bekommen würde, da die Agentur schon an den Arbeitgeber zahlt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. September 2011 | 17:23

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:

Sofern ihnen eine Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe zusteht, entfällt das Wohngeld.

Das Wohngeld ist unabhängig von der Zahlung an den Arbeitgeber und hängt nur davon ab ob Ihnen dem Grunde nach ein Anspruch auf BAB zusteht. Dieser wiederum ist abhängig von Ihrem Einkommen

Sie müssen hier aber unterscheiden an wen das Geld fließt. Sofern das Geld tatsächlich beim Arbeitgeber verbleibt sollten Sie Ausbildungsbeihilfe beantragen. Ein Anspruch hierauf sollte dann in Höhe von 143 Euro bestehen (497 € - Unterhalt - Kindergeld). Sofern der Arbeitgeber die 216 Euro auszahlt liegen Sie über der Grenze von 497 Euro. Der Anspruch scheidet aus.

Mit freundlichen Grüßen

André Stämmler
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 21. September 2011 | 16:26

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

meine Antwort muss ich wie folgt korrigieren.

Soweit Ihnen nach dem SGB III dem Grunde nach BAB zusteht, lediglich an der Höhe scheitert, entfällt auch ein Anspruch auf Wohngeld.

Es tut mir leid Ihnen hier keine positive Auskunft geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

André Stämmler
Rechtsanwalt

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