Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sofern Kinder keine eigenen Einkünfte erzielen, haben sie ein Recht auf Kindesunterhalt §1602 Absatz 1 BGB
durch ihre Eltern. Dieser Unterhalt bemisst sich nach der Ihnen wahrscheinlich bekannten Düsseldorfer Tabelle. Dieser Betrag ist unabhängig davon zu
zahlen, ob das minderjährige Kind zu Hause wohnt oder aber eine eigene Wohnung hat.
Bezüglich der Wohnung hat Ihr Mann, sofern gemeinsames Sorgerecht besteht, die Rechte des § 1687 BGB
. § 1687 Abs. 1 "Leben Eltern,
denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich."
Beim Auszug eines minderjährigen und vor allem schulpflichtigen Kindes handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung,
so dass die Exfrau Ihres Mannes hier nicht allein darüber entscheiden kann. Ihr Mann hat wesentliche und begründete EInwände gegen die
Entscheidung, dass seine Tochter allein lebt. Da sie erst 16 Jahre alt ist, kann ihr auch von den Eltern untersagt werden, mit dem Freund zusammen zu leben.
Können Ihr Mann und seine Exfrau in dieser Angelegenheit keine Einigung erzielen, hat Ihr Mann die Möglichkeit bei dem für Sie zuständigen Familiengericht einen Antrag nach § 1628 BGB
(Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern) zu stellen.
Hiernach überträgt das Gericht auf Antrag die Entscheidung in dieser Sache Ihren Mann.
Ist dies geschehen oder einigen sich die Eltern, dass die Tochter wieder bei Ihrer Mutter leben soll, weigert sich das Mädchen aber, so ist Ihr Mann zwar weiterhin unterhaltspflichtig, er oder seine Frau können aber seine Tochter nach Hause holen, da diese als Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr minderjähriges Kind haben.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Sehr geehrte Frau Domke,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Könnten Sie vielleicht noch auf den letzten Passus meiner Anfrage antworten ?
"Wie verhält es sich, wenn die Tochter meines Mannes aufgrund der schul. Leistungen keinen Abschluss bzw. auch keine Lehrstelle bekommt ?
Wie lange muss mein Mann seiner Tochter dann noch Unterhalt bezahlen ? Bzw. wie oft muss man eine Wiederholung der Klasse / Sitzenbleiben dulden ? Gibt es da gesetzl. Bestimmungen ?
Vielen Dank.
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Frage habe ich überlesen, tut mir leid.
Bis das Kind 18 bzw. 21 Jahre alt ist (§ 1603 Abs. 2 BGB
), ändert sich gar nichts, minderjährige bzw. vollj. privilegierte Kinder erhalten immer Unterhalt.
Die Eltern schulden dem volljährigen Kind über das 18. Lebensjahr hinaus nur Unterhalt, wenn es sich in einer Ausbildung befinden, da die Eltern dem Kind den Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB
bis zu einem berufsqualifizierendem Abschluss schulden. Der Barunterhalt ist von beiden Elternteilen zu erbringen, im Fall von getrennt lebenden Eltern auch von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Bei volljährigen Kindern geht man grds. davon aus, dass sie für sich selber sorgen können, daher ist auch der Selbstbehalt hier höher.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -