Sehr geehrte Fragestellerin,
da Ihre Tochter volljährig ist, sind Sie und der Kindesvater Ihrer Tochter im Verhältnis Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach gleichrangig unterhaltspflichtig. Die Höhe der Unterhaltspflicht des Kindesvaters kann daher nicht berechnet werden, ohne Ihre finanziellen Verhältnisse zu kennen. Ebenso umgekehrt.
Eine unbefristete Jugendamtsurkunde wirkt auch über den Eintritt der Volljährigkeit nach. Der Kindesvater muss seine Unterhaltsverpflichtung zunächst neu berechnen, um dann diesen Titel abzuändern zu lassen. Da beide Elternteile anteilig für den Unterhalt haften, benötigt er die Auskunft über Ihre finanziellen Verhältnisse. Gem. § 1605 BGB
steht zwar nur den Verwandten in gerader Linie ein Auskunftsrecht zu (i.d.R. nur alle zwei Jahre). Bei Eltern von volljährigen Kindern ist es in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass der Auskunftsanspruch zur Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung bei den Eltern des Kindes auch gegeneinander besteht (z.B. Kammergericht Berlin, Urteil vom 06.06.2008 - 18 UF 215/07
). Hergeleitet wird der Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB
). Die Auskunft könnte der Kindesvater daher selbst einklagen. Der Kindesvater könnte auch Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt wird und ihm dadurch ein Schaden entsteht.
Zahlt ein Elternteil nicht den Betrag, der bei der Berechnung des BaföG angerechnet wird und ist die Ausbildung dadurch gefährdet, so kann - spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes - ein Antrag auf Vorausleistung gestellt werden. BaföG wird dann unabhängig vom Einkommen des nicht oder zuwenig zahlenden Elternteils ausgezahlt. Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch wird in dieser Höhe auf das BaföG-Amt übergeleitet. Dieses prüft dann, ob ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch des Studenten gegen den Elternteil besteht und macht den Anspruch notfalls per Klage beim Familiengericht geltend.
Falls hier noch ein Unterhaltstitel besteht, kann die Tochter allerdings aus diesem vollstrecken, falls der Kindesvater den darin titulierten Unterhalt nicht zahlt. Wahrscheinlich wird das BaföG-Amt Ihre Tochter dann auch erst auf eine erfolglose Zwangsvollstreckung verweisen, bevor es BaföG als Vorausleistung zahlt.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Gabriele Haeske
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Diese Antwort ist vom 27. März 2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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