Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers.
Sie können jedoch einen Vertrag mit Ihrem Vater schließen in dem Sie gegen eine Abfindungszahlung auf Ihren Pflichtteil verzichten. Dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:
Hallo Herr Rechtsanwalt,
das ich als Erbe grundsätzlich erst nach dem Tod des Erblassers einen Anspruch auf einen eventuellen Erbteil habe, das ist ja allgemein bekannt,und ob notarielle Beurkundung oder nicht,ist ja auch eher eine Formsache,zumal man sich dann auch schon geeinigt haben müsste, meine Frage zielt dahin,ob ich in meinem speziellen Fall, also meiner schlechten finanziellen Lage eine gute Chance habe,einen Pflichtanteil einzufordern/einzuklagen. Da, wie ich geschrieben habe, mein Vater einem persönlichen Kontakt nicht zugetan war, gehe ich mal davon aus, das er mir auch freiwillig nicht meinen Pflichtanteil auszahlen lassen will,das würde also für mich bedeuten das ich dann einen Anwalt einschalten müsste und eventuell vors Gericht gehen müsse. Das wirft also auch, wie es in meinem Ursprungstext steht,die Frage auf,ist das Unterfangen erfolgsversprechend ??? Oder sollte man eher davon abraten ?
Mit freundlichem Gruß
A.Wacke
Werter Fragesteller.
Ich habe schon verstanden worauf Sie hinaus wollen. Evt. habe ich mich bei meiner Antwort nicht deutlich genug ausgedrück und bitte daher um Nachsicht.
Wie ich bereits geschrieben habe entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil erst mit dem Tod des Erblassers.
Um vorzeitig an den Pflichtteil bzw. eine Abfindung zu kommen bleibt daher einzig und allein ein Vertrag wie bereits erwähnt. Sperrt sich Ihr Vater dagegen müssen Sie leider bis zum Erbfall (also Tod des Vaters) warten da.
Aus oben genannten Gründen hätte eine Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg (da der Anspruch ja nicht besteht) und würde Ihnen nur Kosten einbringen.
Fragen Sie doch einfach mal bei Ihrem Halbbruder an. Evt. kann er Ihnen dabei behilflich sein Ihren Vater zu einem Vertrag zu bewegen?
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -