Sehr geehrter Herr, sehe geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder sind vollkommen gleichrangig. Daher wird auch dieser Anspruch nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Demnach wird der Unterhalt nicht anders berechnet. Je nachdem, wie es um andere Unterhaltpflichten für die Mutter steht, muss ggf. ein Abschlag oder ein Zuschlag bei der Düsseldorfer Tabelle gemacht werden, da die DT von Unterhaltspflichten ggü. 3 Berechtigten ausgeht. Diesbezüglich verweise ich auf die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle.
Wollen Sie eine genaue Ermittlung des Unterhalts, schreiben Sie mich an.
Für Rückfragen zu Ihrer Frage stehe ich auch zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann zurück.
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Kindesunterhalt für ein zweites Kind
11. August 2006 10:33 |
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Familienrecht
Guten Tag
Ich habe ein Frage zum Thema Unterhalt für ein zweites nicht eheliches Kind.
Für mein erstgeborenes Kind zahle ich einen monatlichen Unterhalt
von 257 Euro bei entsprechendem Verdienst meinerseits.Dieses Kind lebt seit der Scheidung bei der Kindesmutter.Nun gibt es noch ein zweites Kind aus einer nichtehelichen Beziehung das jetzt 2 Jahre alt ist und das einen Unterhalt von 200 Euro bezieht.
Meine Frage ist nun ob der Unterhalt des zweiten Kindes genauso berechnet wird wie das des ersten Kindes oder ob beim zweiten Kind weniger Unterhalt zu zahlen ist?
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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