Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Anspruch auf Insolvenzgeld haben nur Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist , wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Entscheidend ist, daß der Arbeitnehmer Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitgeber leistet, der ihm hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort, Art und Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistungen Weisungen erteilt (BAG 25.8.1982 AP Nr. 32 zu § 611 BGB). Arbeitnehmer ist mithin derjenige, der seine Dienstleistung im Rahmen einer vom Dritten bestimmten Arbeitsorganisation nach Weisungen oder vertraglichen Vorgaben erbringt.
Bei Gesellschaftern, die gleichzeitig Arbeitnehmer der GmbH sind, gibt es naturgemäß immer Probleme. Hier hängt es dann vom Einzelfall ab.
Maßgebend für die Höhe des Insolvenzgeldes ist das Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. am Insolvenztag noch beanspruchen kann (§§ 185 Abs. 1
, 188 Abs. 1
, 189 SGB III
).
§183 SGB III
bestimmt wer Anspruch auf Insolvenzgeld hat.
Gem. § 183 Abs. 1 SGB III
hat einen Anspruch auf Insolvenzgeld ein Arbeitnehmer, der im Falle eines der nachstehenden Insolvenzereignisse
für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat.
2. Strafrechtlich problematisch ist, daß keine Sozialabgaben geleistet wurden.
Gleiches gilt, weil die Insolvenzanmeldung aufgeschoben wird. Hier sollten Sie sich dringend vorher beraten lassen.
3. Ob Ihnen das Haus "weggenommen wird", hängt davon ab, ob ein Titlel gegen Sie besteht, dessen Vollstreckung betrieben werden kann. Die Frage ist auch, wer Geschäftsführer der GmbH ist. Sollte die Insolvenz unötig hinausgeschoben werden, dann kann sich die Haftung u.U. auch auf den Gesellschafter bzw. den Geschäftsführer persönlich beziehen. Hier sollten Sie sich auch beraten lassen.
Wichtig ist auch, ob Sie die Stammeinlage nachweisbar geleistet haben. All dies kann von hier aus nicht beurteilt werden.
4. Die Hausbank wird Sie ohne Sicherheiten nicht alleine als Kreditnehmer akzeptieren.
5. Natürlich können Sie sich an eine Schuldnerberatung wenden. Dies sollten Sie auch tun.
6. Letzlich ist darauf hinzuweisen, daß Sie nur dann Ansprüche auf Hilfe durch das Arbeitsamt haben, wenn auch wirklich Geld einbezahlt wurde. Die Sozialhilfe kann einspringen, wobei Sie sich aber dann das Haus genauer ansehen wird.
MIt freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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