Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Dem Kollegen Hesterberg ist zuzustimmen. In Ihrem Fall ist es sinnvoll, die Ihnen vorliegenden Unterlagen einzublicken, um eine abschließende Aussage treffen zu können.
Dennoch möchte ich Ihnen einen kleinen Überblick über das Thema Neuerteilung der Fahrerlaubnis geben. Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter:
Wenn Ihnen vor über 12 Jahren die Fahrerlaubnis entzogen wurde, so müssen Sie eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen.
Bezüglich der Neuerteilung gelten grundsätzlich die Regelungen der Ersterteilung. Dies bedeutet, dass die Behörde prüft ob Sie geeignet und befähigt sind am Straßenverkehr teilzunehmen.
Sie müssen jedoch nicht zwingend noch einmal eine Fahrerlaubnisprüfung machen. Diese wird von der Fahrerlaubnisbehörde nur angeordnet, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Nur wenn die Behörde Zweifel bzgl. Ihrer Eignung wegen der Alkoholproblematik hat, wird diese ein Gutachten verlangen.Voraussetzung ist jedoch, dass Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen.
Eine MPU darf nur in engen Grenzen angeordnet werden, z. B. wenn Sie mit mehr als 1,6 Promille gefahren sind, § 13 FeV.
Auch die Anordnung einer MPU ist daher nicht zwingend. Es kommt auf den Einzelfall an.
Ein Umweg über das Ausland ist meines Erachtens nicht Erfolg versprechend. Zum einen würden Ihnen dort ebenfall Kosten entstehen, zum anderen wurde dem Führerscheintourismus 2008 ein Riegel vorgeschoben.
Sie dürfen mit einem in einem EU-Staat erworbenen Führerschein nur in Deutschland fahren, wenn Sie am Tag der Ausstellung der Fahrerlaubnis Ihren Wohnsitz NICHT in Deutschland hatten ( Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2008. ). Auch könnten Sie nachträglich dennoch zur MPU gebeten werden.
Aber auch wenn Sie Ihren Wohnsitz bei Erteilung nicht in Deutschland gehabt hätten, bestünde für die Behörde immer noch die Möglichkeit einer Nutzungsuntersagung.
Um eine abschließende Aussage zu treffen, kommt es, wie oben schon gesagt, auf Ihren Einzelfall an. Diesbezüglich wäre dann ein Einblick in Ihre Unterlagen nötig.
Leider konnte ich Ihnen keine, für Sie günstigere Antwort geben, hoffe jedoch, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Wenn Sie noch Fragen haben, dann können Sie sich gerne bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
Hallo, danke für die Antwort. Ich bitte noch um die kurze Bestätigung (mit Ja oder Nein) ob es stimmt, dass die in der Frage angesprochene Amnestie nach 15 Jahren existiert, d.h. den Lappen gibt''s dann ohne MPU wieder (neue Führerscheinprüfung mal außen vor).
Was Sie ansprechen ist die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister.
Ist dort noch eine Eintragung wegen Ihrer Alkoholfahrt vorhanden, so ist dies regelmäßig der "Aufhänger" für die Behörde um Gutachten oder eine MPU zu verlangen.
Die Tilgungsfrist von Trunkenheitsfahrten beträgt 10 Jahre, § 29 I Nr. 3 StVG
. Allerdings gibt es eine Anlaufhemmung von 5 weiteren Jahren. Dadurch kommen die 15 Jahre zusammen.
Dies gilt aber nur, wenn inzwischen keine neuen Eintragungen dazu gekommen sind, da diese die Tilgung der alten hemmen können.
Kleiner Tipp: Beantragen Sie beim Kraftfahrtbundesamt eine Auskunft ( Informationen dazu auf deren Internetseite ). Dies ist kostenlos und Sie bekommen einen Überblick über Ihre Eintragungen.
Ihnen noch viel Erfolg beim Wiedererlangen der Fahrerlaubnis. Wenn Sie diesbezüglich oder in anderer Sache Hilfe brauchen, sprechen Sie mich einfach an.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Moritz Kerkmann
Zur Ergänzung:
§ 29 Abs. 8 StVG
:
Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
§ 28 Abs 2 StVG
:
... für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen ...
Ihnen kann die Eintragung - sofern getilgt - dann nicht mehr vorgehalten werden.