Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unterstellt, die Decken waren renovierungsbedürftig, steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen den Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen erst zu, wenn der Mieter eine Frist zur Durchführung der Arbeiten hat verstreichen lassen. Erst dann wandelt sich der ursprüngliche Erfüllungsanspruch (auf Renovierung) in einen Schadensersatzanspruch (auf Geldersatz) um. Das ergibt sich aus § 281 Abs. 1 S. 1 BGB
:
Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
Eine Fristsetzung ist gem. § 281 Abs. 2 BGB
nur entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung unmißverständlich ernsthaft und endgültig verweigert und dies als das letzte Wort des Schuldners erkennbar ist, und eine Fristsetzung nur noch eine leere Formalität darstellen würde. An das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind aber strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW-RR 1999, 560
). Nicht ausreichend dafür sind die Äußerung rechtlicher Zweifel (BGH DB 1971, 1203) oder die Weigerung der Erbringung der Leistung mit der Begründung, die erbrachte Leistung sei ordnungsgemäß (BGH NJW 1986, 661
). Dasselbe gilt, wenn der Schuldner Einwendungen erhebt oder den Anspruch bestreitet (BGH NJW 1991, 1822
, 1823 f. mwN; NJW-RR 1999, 560
).
Nach Ihrer Schilderung liegt eine endgültige Erfüllungsverweigerung nicht vor, wenn Ihr Mieter nur die Auffassung geäußert hat, nicht dazu verpflichtet zu sein, die Arbeiten vorzunehmen. Hier wird es auf den genauen Wortlaut der Äußerungen des Mieters und die Beweisbarkeit dieser Aussagen ankommen.
In Anbetracht dessen, daß die Aussagen nicht schriftlich dokumentiert sind, sondern Sie nur einen Zeugen haben, besteht ein erhebliches Prozeßrisiko, daß Sie den Beweis der endgültigen Erfüllungsverweigerung nicht werden erbringen können. Sofern das Prozeßrisiko nicht durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist, kann ich Ihnen, auf der Grundlage Ihrer Schilderung, nicht anraten, sich auf einen Rechtsstreit einzulassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht