Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Ex-Frau ist verpflichtet, einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen, da beide Kinder volljährig sind und die seinerzeit getroffene Vereinbarung keinen Bestand mehr hat, da die Probleme mit dem Sohn nicht mehr bestehen.
Dazu muss Sie Ihnen die Bewerbungsbemühungen nachweisen. Es werden von den Gerichten ca. 30 - 40 aussagefähige Bewerbungen pro Monat gefordert.
Kann Ihre Ex-Frau diese Bemühungen nicht nachweisen, wird Ihr ein ein fiktives Einkommen angerechnet.
Im vorliegenden Fall kann aber tatsächlich daran gedacht werden, der Ex-Frau eine Nebentätigkeit zuzumuten, wenn eine Ausweitung der jetzigen Stundenzahl nicht möglich sein sollte, sie diese Tätigkeit wegen der Unkündbarkeit aber auch nicht aufgeben will..
Letzendlich führen aber beide Vorgehensweisen zum gleichen Ergebnis. Ihre EX-Frau wird sich so behandeln lassen müssen, als wenn sie einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.
Nur wenn sie die oben genannten erforderlichen Bemühungen nachweisen kann und diese erfolglos geblieben sind, wird ihr kein fiktives Einkommen angerechnet.
Ich möchte noch auf die bewohnte Immobilie eingehen.
Bei einer Unterhaltsberechnung ist für diese Immobilie ein Wohnwert einkommenserhöhend auf Seiten der EX-Frau anzunehmen. In den OLG Bezirken wird der Wohnwert unterschiedlich berechnet. Teilweise wird von der Marktmiete ausgegangen. In anderen Bezirken wird ersparte Miete unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse angerechnet. Wichtig ist nur, dass der Wohnvorteil zu einer Einkommserhöhung führt, die sich letztendlich auf die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes auswirken kann.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: