Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehmen möchte:
Gemäß § 556 Abs. 3 BGB
hat der Vermieter über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen, wobei die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Wird das Mietverhältnis - wie in Ihrem Fall - während einer Abrechnungsperiode beendet, so ist der Vermieter nicht zu einer vorzeitigen Abrechnung verpflichtet.
Nachdem die Abrechnungsperiode für die Heizkosten unabhängig von Ihrem Auszug erst am 31.10.2005 und bezgl. der übrigen Betriebskostenbegann am 31.12.2005 endete, begann die Abrechnungsfrist am 01.11.2005 bzw. 01.01.2006 zu laufen und endet am 01.11.2006 bzw. 31.12.2006. Hiernach wird der Zugang der Abrechnungen am 02.08.2006 als fristgemäß angesehen werden müssen. Im Übrigen verjähren die Nachforderungsansprüche aus den Abrechnungen gem. §§ 195
, 199 BGB
drei Jahre nach deren Zugang.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Also würde die Verjährung erst zum 02.08.09 sein?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
falls die Verjährung nicht durch Verhandlungen oder Maßnahmen der Rechtsverfolgung, wie Zustellung eines Mahnbescheids, gehemmt wird, tritt diese zum 31.12.2009 ein, da die Verjährung gem. § 199 Abs. 1 BGB
mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin