Verjährung Heizkostenabrechnung

5. August 2006 16:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,
zum 31.01.05 bin ich aus einer Mietwohnung ausgezogen.
Nun habe ich zum 02.08.06 eine Heizkostenabrechnung für die Zeit vom 01.11.04-31.01.05 und Betriebsnebenkostenabrechnung für die Zeit vom 01.01.05-31.01.05 erhalten und soll 350,- nachzahlen.

Meine Frage ist nun:
Ist diese Nachzahlung verjährt und wenn nicht, wann verjährt sie?

Vielen Dank

5. August 2006 | 18:07

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehmen möchte:

Gemäß § 556 Abs. 3 BGB hat der Vermieter über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen, wobei die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Wird das Mietverhältnis - wie in Ihrem Fall - während einer Abrechnungsperiode beendet, so ist der Vermieter nicht zu einer vorzeitigen Abrechnung verpflichtet.

Nachdem die Abrechnungsperiode für die Heizkosten unabhängig von Ihrem Auszug erst am 31.10.2005 und bezgl. der übrigen Betriebskostenbegann am 31.12.2005 endete, begann die Abrechnungsfrist am 01.11.2005 bzw. 01.01.2006 zu laufen und endet am 01.11.2006 bzw. 31.12.2006. Hiernach wird der Zugang der Abrechnungen am 02.08.2006 als fristgemäß angesehen werden müssen. Im Übrigen verjähren die Nachforderungsansprüche aus den Abrechnungen gem. §§ 195 , 199 BGB drei Jahre nach deren Zugang.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2006 | 18:18

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Also würde die Verjährung erst zum 02.08.09 sein?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2006 | 18:53

Sehr geehrter Fragesteller,

falls die Verjährung nicht durch Verhandlungen oder Maßnahmen der Rechtsverfolgung, wie Zustellung eines Mahnbescheids, gehemmt wird, tritt diese zum 31.12.2009 ein, da die Verjährung gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

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