Urlaubsabgeltung - Berücksichtigung bei Berechnung ALG I
2. August 2011 18:04
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Liebe RAin und RA,
bei der Berechnung meines ALG I wird eine steuer- und sv-pflichtige Einmalzahlung (Urlaubsabgeltung) nicht berücksichtigt.
Ist etwas kompliziert, deshalb hier die Chronologie der Beschäftigungen, die Berücksichtigung finden bei Berechnung ALG I:
2009: komplett beschäftigt bei Firma A
Januar 2010-Oktober 2010: beschäftigt bei Firma A
November 2010: Auszahlung Urlaubsabgeltung Firma A
November 2010-Juni 2011 beschäftigt bei Firma B
Weil ich bis zum Ende der Beschäftigung bei Firma A erkrankt war, wurde mir der Urlaub abgegolten. Das konnte deshalb nicht vor Ende der Beschäftigung erfolgen.
Wäre ich zu diesem Zeitpunkt arbeitslos geworden, hätte mein ALG I geruht, bis mein Urlaubsanspruch abgegolten gewesen wäre. Dies ging aber nicht, da ich schon in neuer Beschäftigung war.
Die AA lehnt nun im Widerspruchsbescheid die Berücksichtigung bei der Berechnung des ALG I ab, weil das Geld erst nach Ende der Beschäftigung bei Firma A geflossen ist.
Doch ich kann doch keine Arbeitslosenversicherung bezahlen, wenn es dann nicht berücksichtigt wird, ein Ruhen des ALG I-Anspruchs ging auch nicht.
Nach § 130 SGB III
ist
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen.
(2) Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
Im Bemessungsrahmen erfolgte die Urlaubsabgeltung.
Nach § 131 SGB III
heißt es
Bei der Berechnung des ALG I gilt das Anspruchs- und Zuflussprinzip.
In den Durchführungsbestimmungen zu § 131 bei Randziffer 131.2 heißt es zum Thema erzieltes Arbeitsentgelt:
(1) Der Bemessung des ALG ist
a) das beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vollständig abgerechnete und zugeflossene bzw. nur wegen Zahlungsunfähigkeit des AG nicht zugeflossene oder/und
b) das nach dem Ausscheiden in nachträglicher Vertragserfüllung abgerechnete und ausgezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (einschließlich Einmalzahlungen) zugrunde zu legen (kombiniertes Anspruchs- und Zuflussprinzip).
(2) Einmalzahlungen sind in dem Entgeltabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Es kommt nicht auf den Zeitraum an, im dem sie erarbeitet bzw. für den sie gezahlt werden.
Einmalzahlungen, die in einem Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, der nicht zum Bemessungszeitraum gehört, bleiben unberücksichtigt.
Widerspruch wurde abgelehnt (Begründung Zahlung nach Beschäftigungsende Firma A), mir bleibt nur noch Klage vor dem Sozialgericht. Deshalb möchte ich mich etwas absichern, bevor ich mich weiter streite.
Macht es Sinn zu klagen und kann ich die Klage allein auf den Weg bringen? Lässt bei Erhebung der Klage die AA manchmal noch vorher aus Einsicht mit sich reden?
Mir geht es um ein höheres Arbeitslosengeld, was mir immerhin schon für 15 Monate zustehen würde.
Ich freue mich auf eine Antwort von einem Fachanwalt für Sozialrecht. Vielen Dank.
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