Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da sich durch die Geburt des dritten Kindes die rechtlichen Voraussetzungen für die Unterhaltsberechnung geändert haben, gilt dieser Umstand ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Tatsachen geändert haben, diese Rechtswirkung entfaltet haben, also die Geburt des dritten Kindes.
Mit der Geburt des dritten Kindes ist der Unterhaltsanspruch dieses Kindes neu hinzu gekommen. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend.
Eine Vorankündigung für eine Abänderung der Unterhaltszahlungen ist nicht erforderlich.
Sofern für die bisherigen Unterhaltsleistungen ein Titel vorliegt, muss darauf geachtet werden, dass der Unterhaltsgläubiger auf etwa weitergehende Forderungen, die jetzt ggf. nicht mehr korrekt sind, verzichtet. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass aus dem Titel noch vollstreckt wird.
Sollte die Gegenseite der Unterhaltsabänderung nicht zustimmen, muss dann, wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, auf Abänderung geklagt werden.
Mit freundlichen Grüßen
16. Juli 2011
|
17:13
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: