Änderung des Unterhaltes bei Geburt eines neuen Kindes

16. Juli 2011 17:06 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lebe seit ca. 9 Jahren getrennt von meiner Frau. Für die beiden Kinder aus dieser Beziehung bin ich Unterhaltspflichtig. Da meine neue Partnerin und ich nun ein neues Kind haben stellt sich für mich folgende Frage :

Der Unterhalt muss auf alle Kinder gleichberechtigt verteilt werden, muss die Änderung in einem gewissen Zeitraum mit Vorankündigung erfolgen? (Als Beispiel: Die Änderung des Unterhalts muss von mir drei Monate vorher angekündigt werden) Oder kann der Unterhalt zu sofort angepasst werden ?


Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

16. Juli 2011 | 17:13

Antwort

von


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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Da sich durch die Geburt des dritten Kindes die rechtlichen Voraussetzungen für die Unterhaltsberechnung geändert haben, gilt dieser Umstand ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Tatsachen geändert haben, diese Rechtswirkung entfaltet haben, also die Geburt des dritten Kindes.

Mit der Geburt des dritten Kindes ist der Unterhaltsanspruch dieses Kindes neu hinzu gekommen. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend.

Eine Vorankündigung für eine Abänderung der Unterhaltszahlungen ist nicht erforderlich.


Sofern für die bisherigen Unterhaltsleistungen ein Titel vorliegt, muss darauf geachtet werden, dass der Unterhaltsgläubiger auf etwa weitergehende Forderungen, die jetzt ggf. nicht mehr korrekt sind, verzichtet. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass aus dem Titel noch vollstreckt wird.

Sollte die Gegenseite der Unterhaltsabänderung nicht zustimmen, muss dann, wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, auf Abänderung geklagt werden.


Mit freundlichen Grüßen


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