Sehr geehrter Ratsuchender,
da der Mietvertrag noch vor der Mietrechtsreform abgeschlossen und nie erneuert wurde, gelten die damaligen Kündigungsbestimmungen, unabhängig, wie viele Personen noch in der Wohnung sind. Ich nehme an, der Vertrag enthält eine Verlängerungsklausel, so dass Sie nur zum 30.06.2005 kündigen können. Doch auch falls der Vertrag keine Verlängerungsklausel enthält, gilt eine 12-monatige Kündigungsfrist, denn es gilt dann § 565 II 2 BGB
, d.h. Ihr Vermieter kann verlangen, dass Sie die 12-monatige Kündigungsfrist einhalten.
Sie können dies aber verkürzen, indem Sie ihn um eine Erlaubnis bitten, die Wohnung unterzuvermieten. Sie können ihn – gegebenenfalls durch einen Anwalt – fragen, ob er mit der Untervermietung der Wohnung einverstanden ist. Wenn er Ihnen dieses Einverständnis verweigert, haben Sie eine dreimonatige Kündigungsfrist. Achten Sie hierbei aber auf die Fristen.
Eine weitere Möglichkeit, den Mietvertrag vorzeitig zu beenden, ist die Bitte, einen geeigneten Nachmieter stellen zu dürfen. Hierauf haben Sie jedoch keinen Anspruch.
Für weitere Fragen und Beratungstätigkeiten stehe ich IHnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michaela Albrecht
Rechtsanwältin
Elbestraße 33, 63490 Erzhausen
Tel 06150 / 961 994
Fax 06150 / 961 995
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Kündigungsfristen aus 'Altverträgen'
28. Juli 2004 16:55 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Ich habe ein bestehendes Mietverhätnis zum 31.10.04 gekündigt. Der Mietvertrag wurde am 01.07.1994 abgeschlossen. Seinerzeit wurde der Mietvertrag auf 2 Personen ausgestellt. Die eine Person ist bereits im Jahre 1997 ausgezogen, ohne Kündigung an den Vermieter. Der Vermieter wohnt im Haus und hatte über den Auszug Kenntnis. Der bestehende Mietvertrag wurde weder geändert, noch wurde ein neuer ausgestellt. Meine Frage ist jetzt, da der Vermieter auf eine 12monatige Kündigungsfrist besteht,ob ich diese Frist einhalten muss?
Im Altvertrag sind die üblichen Formularklauseln enthalten.
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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