Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider kann ich Ihnen keine positive Mitteilung machen.
Die Vorschrift des § 622 Abs. 5 Satz 2 BGB
regelt ausdrücklich die einzelvertragliche Vereinbarung längerer Kündigungsfristen als die Grundkündigungsfrist von vier Wochen.Da in Ihrem Arbeitsvertrag in zulässiger Weise eine 4 Wochen Kündigungsfrist zum Anfang eines Jahresquartal vereinbart wurde, besteht das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2011. Sie können leider die Verlängerung des Arbeitsvertrages auch nicht widerrufen. Derartige Möglichkeiten sieht das BGB bei Arbeitsverträgen nicht vor. Es bleibt Ihnen daher nichts anders übrig als eine Einigung mit Ihrem jetzigen Arbeitgeber zu erzielen oder Ihrem künftigen Arbeitgeber zu gestehen, dass Sie sich leider bei der Kündigungsfrist vertan haben und erst zum 01.10.2011 anfangen können. Ich denke, ein vernünftiger Arbeitgeber wird hierfür Verständnis haben.
Für eine Nachfrage stehe ich gerne bei Unklarheit zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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