Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG
soll die Frist der Einberufung der Eigentümerversammlung, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.
2.
Wenn diese Frist nicht eingehalten worden ist, liegt ein Verfahrensfehler vor. Ein Verfahrensfehler führt aber nicht automatisch zur Nichtigkeit der Beschlüsse, vielmehr muß die Rechtswidrigkeit im Beschlußanfechtungsverfahren geltend gemacht werden. Dann entscheidet das Gericht, ob ein Beschluß rechtswidrig ist. Stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit des Beschlusses fest, hebt es den Beschluß auf. Das ergibt sich aus § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG
.
3.
Die Anfechtung eines Beschlusses muß innerhalb eines Monats seit Beschlußfassung erfolgen; vgl. § 46 WEG
. D. h., wenn die Beschlüsse am 23.06.2011 gefaßt worden ist, endet die Monatsfrist mit Ablauf des 23.07.2011.
Die Anfechtung erfolgt beim zuständigen Amtsgericht. Anfechtungsberechtigt ist jeder Wohnungseigentümer.
Da die Anfechtungsklage begründet werden muß, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.
4.
Ob die Nichteinhaltung der Einladungsfrist zur Rechtswidrigkeit der Beschlüsse führt, hängt nach der Rechtsprechung (auch) davon ab, ob die zu spät erfolgte Einladung ursächlich für die Beschlußfassung gewesen ist. Das kann man man jedoch nur beurteilen, wenn man die Einzelheiten der Beschlußfassung, insbesondere die Mehrheitsverhältnisse, kennt. Dabei wird man aber nicht allein darauf abstellen dürfen, ob das Fehlen eines Eigentümers Auswirkung auf das Zustandekommen eines Beschlusses hat. Schließlich geht im Regelfall jeder Beschlußfassung eine Diskussion des Tagesordnungspunkts voraus, über den abzustimmen ist. So ist es durchaus vorstellbar, daß ein fehlender Eigentümer Argumente vorgebracht hätte, die zu einem anderen Abstimmungsergebnis geführt haben könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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