Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung - Sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse rec

8. Juli 2011 20:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Als Eigentümer einer ETW erhielt ich meine Einladung zur Eigentümerversammlung erst 10 Tage vor der Versammlung. Die Einladung ist auf den 07.06.2011 datiert. Die Versammlung wurde für den 23.06.2011 einberufen und abgehalten. Leider konnte ich an der Versammlung nicht teilnehmen, da ich zu spät davon erfuhr. 1) Hätte ich nicht mindestens einen Monat vor der Versammlung eingeladen worden sein müssen, ist die Einladung rechtzeitig erfolgt? 2) Sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse rechtskräftig? 3) Falls ja zu 2) kann ich dann die Beschlüsse für null und nichtig erklären lassen, da ich nicht rechtzeitig eingeladen wurde? 4) Falls ja zu 3) muss ich die Beschlüsse innerhalb einer bestimmten Frist anfechten? Ich möchte nämlich die evtl. gefassten Beschlüsse nicht akzeptieren bzw. eine neue Versammlung einberufen lassen, an der auch ich teilnehmen kann. Vielen Dank im Voraus.

8. Juli 2011 | 21:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG soll die Frist der Einberufung der Eigentümerversammlung, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.


2.

Wenn diese Frist nicht eingehalten worden ist, liegt ein Verfahrensfehler vor. Ein Verfahrensfehler führt aber nicht automatisch zur Nichtigkeit der Beschlüsse, vielmehr muß die Rechtswidrigkeit im Beschlußanfechtungsverfahren geltend gemacht werden. Dann entscheidet das Gericht, ob ein Beschluß rechtswidrig ist. Stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit des Beschlusses fest, hebt es den Beschluß auf. Das ergibt sich aus § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG .


3.

Die Anfechtung eines Beschlusses muß innerhalb eines Monats seit Beschlußfassung erfolgen; vgl. § 46 WEG . D. h., wenn die Beschlüsse am 23.06.2011 gefaßt worden ist, endet die Monatsfrist mit Ablauf des 23.07.2011.

Die Anfechtung erfolgt beim zuständigen Amtsgericht. Anfechtungsberechtigt ist jeder Wohnungseigentümer.

Da die Anfechtungsklage begründet werden muß, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.


4.

Ob die Nichteinhaltung der Einladungsfrist zur Rechtswidrigkeit der Beschlüsse führt, hängt nach der Rechtsprechung (auch) davon ab, ob die zu spät erfolgte Einladung ursächlich für die Beschlußfassung gewesen ist. Das kann man man jedoch nur beurteilen, wenn man die Einzelheiten der Beschlußfassung, insbesondere die Mehrheitsverhältnisse, kennt. Dabei wird man aber nicht allein darauf abstellen dürfen, ob das Fehlen eines Eigentümers Auswirkung auf das Zustandekommen eines Beschlusses hat. Schließlich geht im Regelfall jeder Beschlußfassung eine Diskussion des Tagesordnungspunkts voraus, über den abzustimmen ist. So ist es durchaus vorstellbar, daß ein fehlender Eigentümer Argumente vorgebracht hätte, die zu einem anderen Abstimmungsergebnis geführt haben könnten.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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