Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern ein VOB/B Vertrag abgeschlossen worden ist, ergibt sich die Berechtigung aus § 2 Nr. 3 VOB/B
, wonach die die Mehrleistungen vom Auftraggeber verlangen können, da Sie diese mit der Abrechnung verlangt haben.
Sollte hingegen ein BGB-Vertrag geschlossen worden sein, wird es dann etas komplizierter, da Sie dann über die Regeln des sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage die Ansprüche durchsetzen müssten.
Dabei wird dann in analoger Anwendung wieder der § 2 VOB/B
herangezogen, so dass es dann zwar etwas mühevoller ist; das Ergebnis wird aber auch hier letztendlich das gleiche sein und Sie haben einen Anspruch auf Zahlung.
Problematisch ist hier nun das tatsächlich Vorgehen, ohne ein langes, kostenintensives Gerrichtsverfahren einzuleiten.
Hier sollte man sich wirklich an einen Tisch setzen und die rechtlichen Grundlagen zunächst einmal klären, nämlich dass die Zahlungsaufforderung in der Tat zurecht besteht.
Vielleicht kommt dann bei der Gegenseite die Einsicht und Zahlung wird geleistet, was natürlich der günstigste Fall wäre.
Hier können Sie sich natürlich auch großzügig zeigen, und aufd einen Teil der Forderung verzichten, um so einen schnellen Abschluss zu finden.
Eine andere Möglichkeit wäre, hier einen Schiedsgutachter über die örtliche IHK zu bestellen, wobei dann aber beide Seiten sich dessen Entscheidung unterwerfen müssten.
Hilft auch das nicht, bleibt nur noch der gerichtliche Weg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Danke für Ihre schnelle Antwort.Gibt es in dieser Hinsicht Urteile/Rechtssprechung, in welchen das Aufmessen bei Angebotserstellung,ohne zu Hilfenahme von Gerüsten und das Aufmessen bei Rechungsstellung mit vorhandenen Gerüst,was ja ein genaues aufmessen erst ermöglicht.
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen gewünschte Rechtsprechung, die nun genau Ihren Fall betrifft, ist nach meiner Kenntnis jedenfalls nicht veröffentlicht worden.
Für die relativ geringe Abweichung hat der BGH, Schäfer/Finnern, Z 2.0 Bl 3 die von mir beschriebenen Grundsätz aufgestellt, die auch im Baugewerbe danach als verkehrsüblich gelten.
Daneben gibt es noch weitere Entscheidungen, auf die Sie Ihren Anspruch stützen können:
BGH NJW 1953, 1585
BGH NJW 1966, 448
BGH NJW 1979, 1818
BGH BB 1975, 582
Insgesamt gilt es an dem Zahlungsanspruch daher kaum etwas zu rütteln.
Vielleicht drucken Sie die Antwort einmal für die Gespräche mit der Gegenseite einfach aus. Weisen Sie auch darauf hin, dass bei Zahlungsverzug weiterer Schadensersatz geltend gemacht werden kann, und die Sache dann so richtig teuer werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle