Unstimmigkeiten bei der Abrechnung

| 19. Juli 2006 17:19 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


09:20





Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Sachverhalt ist folgender.
Wir haben ein Angebot erstellt für die Renovierung von 4 Wohnhäuser. Bei der Abrechnung ergaben sich Abweichungen in den einzelnen Positionen nach oben und oder nach unten. Da bei Angebotserstellung kein Gerüst stand, konnten die Massen nicht genau ermittelt werden. Erst mit zu Hilfenahme des Gerüstes konnten die Massen genau ermittelt werden.
Bei dem Gerüst waren es + 10,22m² gegenüber dem Angebot von 970 m², bei der Beschichtung waren es +105,88 ² gegenüber dem Angebot von 1150 m², bei dem Holzgesims waren es -2,40 lfdm gegenüber den Angebot von 42 lfdm, und bei dem Ortganggesims -8,52 lfdm gegenüber dem Angebot von 42 lfdm.
Die Eigentümergemeinschaft der einzelnen Häuser verweigert die Zahlung der Mehr/Minderleistungen.
Des weiteren haben wir die Balkongeländer neu lackiert und diese pro 1 Stck kalkuliert.
Bei dem ausarbeiten des Angebotes habe ich vergessen die Stückzahl entsprechend anzugeben und so wurden diese im Angebot nur als „ 1 Stck“ mit Größenangabe ausgeworfen. Dies ist mir erst bei Rechungsstellung aufgefallen. Auch dies Leistung will die Eigentümergemeinschaft nicht bezahlen.
Meine Frage ist , wie kann man die Angelegenheit bereinigen, ohne das man einen Rechtsstreit anfängt und das beide Parteien mit einer Lösung zufrieden sind.

Für Ihre Mühe im Voraus besten Dank


Mit freundlichen Grüßen



19. Juli 2006 | 18:19

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern ein VOB/B Vertrag abgeschlossen worden ist, ergibt sich die Berechtigung aus § 2 Nr. 3 VOB/B , wonach die die Mehrleistungen vom Auftraggeber verlangen können, da Sie diese mit der Abrechnung verlangt haben.



Sollte hingegen ein BGB-Vertrag geschlossen worden sein, wird es dann etas komplizierter, da Sie dann über die Regeln des sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage die Ansprüche durchsetzen müssten.

Dabei wird dann in analoger Anwendung wieder der § 2 VOB/B herangezogen, so dass es dann zwar etwas mühevoller ist; das Ergebnis wird aber auch hier letztendlich das gleiche sein und Sie haben einen Anspruch auf Zahlung.


Problematisch ist hier nun das tatsächlich Vorgehen, ohne ein langes, kostenintensives Gerrichtsverfahren einzuleiten.

Hier sollte man sich wirklich an einen Tisch setzen und die rechtlichen Grundlagen zunächst einmal klären, nämlich dass die Zahlungsaufforderung in der Tat zurecht besteht.

Vielleicht kommt dann bei der Gegenseite die Einsicht und Zahlung wird geleistet, was natürlich der günstigste Fall wäre.

Hier können Sie sich natürlich auch großzügig zeigen, und aufd einen Teil der Forderung verzichten, um so einen schnellen Abschluss zu finden.

Eine andere Möglichkeit wäre, hier einen Schiedsgutachter über die örtliche IHK zu bestellen, wobei dann aber beide Seiten sich dessen Entscheidung unterwerfen müssten.


Hilft auch das nicht, bleibt nur noch der gerichtliche Weg.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2006 | 20:45

Danke für Ihre schnelle Antwort.Gibt es in dieser Hinsicht Urteile/Rechtssprechung, in welchen das Aufmessen bei Angebotserstellung,ohne zu Hilfenahme von Gerüsten und das Aufmessen bei Rechungsstellung mit vorhandenen Gerüst,was ja ein genaues aufmessen erst ermöglicht.
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juli 2006 | 09:20

Sehr geehrter Ratsuchender,


die von Ihnen gewünschte Rechtsprechung, die nun genau Ihren Fall betrifft, ist nach meiner Kenntnis jedenfalls nicht veröffentlicht worden.

Für die relativ geringe Abweichung hat der BGH, Schäfer/Finnern, Z 2.0 Bl 3 die von mir beschriebenen Grundsätz aufgestellt, die auch im Baugewerbe danach als verkehrsüblich gelten.

Daneben gibt es noch weitere Entscheidungen, auf die Sie Ihren Anspruch stützen können:

BGH NJW 1953, 1585
BGH NJW 1966, 448
BGH NJW 1979, 1818
BGH BB 1975, 582

Insgesamt gilt es an dem Zahlungsanspruch daher kaum etwas zu rütteln.

Vielleicht drucken Sie die Antwort einmal für die Gespräche mit der Gegenseite einfach aus. Weisen Sie auch darauf hin, dass bei Zahlungsverzug weiterer Schadensersatz geltend gemacht werden kann, und die Sache dann so richtig teuer werden kann.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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