Wie wird der Pflichteilsergänzungsanspruch bei vorangegangenen Schenkungen berechnet?

| 23. Juni 2011 20:01 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nele Trenner

Es gibt 2 Erben und 2 Nicht-Erben. Erbe A hat mehr Schenkungen erhalten als Erbe B.

Es ergibt sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Frage: Wird der Pflichtsergänzungsanspruch zu 50:50 zwischen den Erben aufgeteilt oder entsprechend dem Verhältnis der erhaltenden Schenkungen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen die Erben und ist als solcher eine Nachlassverbindlichkeit.
Für Nachlassverbindlichkeiten haften alle Erben gem. §§ 2058f BGB als Gesamtschuldner. Jeder Erbe ist entsprechend zur gesamten Leistung verpflichtet und haftet auch persönlich mit seinem eigenen Vermögen für die gesamte Verbindlichkeit. Allerdings kann jeder Erbe für sich die Haftung auf den Nachlass beschränken, so dass eine persönliche Haftung nicht eintritt.

Die Gläubiger C und D können die Leistung bei gesamtschuldnerischer Haftung insgesamt nur einmal fordern, können hierfür aber nach eigener Wahl z.B. den solventeren A für die gesamte Pflichtteilsergänzung in Anspruch nehmen.

Im Innenverhältnis zwischen den Erben werden die Nachlassverbindlichkeiten dann jedoch im Verhältnis der Erbteile ausgeglichen. Dies ergibt sich aus §§ 426 , 2059 BGB . Ist im Testament keine spezielle Quote für die Erbteile angegeben, ist von einem hälftigen Erbe auszugehen, so dass A und B hier tatsächlich je 50% des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu befriedigen hätten.
Das Wertverhältnis der Schenkungen ist entsprechend nicht relevant, sondern lediglich der Erbteil.

Wird durch beide Erben eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass vorgenommen und genügt der restliche Nachlass nicht zur Befriedigung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, kommt im Übrigen ein Anspruch gegen den Beschenkten aus § 2329 BGB in Betracht. In diesem Fall hafter der zuletzt Beschenkte voll für den Pflichtteilsergänzungsanspruch und die Haftung des zuvor Beschenkten tritt hier zurück. Die Haftung in diesem Fall ist allerdings beschränkt auf den Wert des Geschenks.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend!

Mit freundlichen Grüßen

Nele Trenner
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 23. Juni 2011 | 23:01

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