Kann man einen Nachlassverwalter vom Amt entbinden?

| 21. Juni 2011 18:57 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Nachlassverwalter

Meine Mutter ist vor einem ¾ Jahr verstorben. Es gibt 2 Erben: meinen älteren Bruder und mich. Aus praktischen Gründen wie Ortsnähe und Organisationstalent hat mein Bruder mit meiner Duldung den größten Teil des Erbes abgewickelt. Doch nun gibt’s Ärger, weil er bisherige Kontoverbindungen meiner Mutter, zu denen ich per Generalvollmacht Zugang hatte, aufgelöst und auf seinen Namen neu angelegt hat. Erst auf wiederholtes Verlangen teilte er mir nun endlich diese Tatsache mit. Die Mieteinnamen aus der geerbten Etagenwohnung laufen nun über sein Konto. Auch die Rücklage für Grabpflege in den nächsten 20 Jahren. Zu den Konten habe ich keinen Zugang mehr. Nun droht er, dass er sich am finanziellen Erbe schadlos halten will, wenn ich nicht bereit bin, die Etagenwohnung sofort an einen von ihm präsentierten Käufer zu verkaufen und er durch mein Zögern später Verluste hinnehmen muss. Darüber hinaus erhebt er finanzielle Ansprüche wegen angeblicher Pflegeleistungen, die ich nicht anerkenne. Auch die will er sich selber auszahlen.

Ich habe es satt, auf seine Infos und sein Wohlwollen angewiesen und ihm ausgeliefert zu sein. Außerdem misstraue ich ihm nach diesen Ankündigungen. Es besteht der Verdacht der persönlichen Vorteilsnahme. Ich will eine faire 50:50 % Teilung, wie im notariellen Testament vorgesehen.

Welche Möglichkeiten gibt es, ihn jetzt von seinem unverantwortlich ausgeführten Erb-Verwalteramt zu entbinden?

Kann ich mich an das Nachlassgericht vor Ort wenden und (jetzt noch) einen Antrag auf Einsetzung eines offiziellen Nachlassverwalters stellen?
Kann ich ihm sofort per Brief untersagen, weiterhin erbverwalterisch tätig zu werden?
Oder gibt es nur die Möglichkeiten über einen Rechtsanwalt? Was kann der tun?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Hinsichtlich der Bankkonten sollten Sie sich umgehend bei der Bank als Miterbe legitimieren und Verfügungen des anderen Miterben widersprechen. Dies gilt entsprechend gegenüber Dritten, denen gegenüber der Miterbe sich als über den Nachlass alleine verfügungsberechtigt geriert.

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben im Übrigen nach der Regelung des § 2038 BGB gemeinschaftlich zu. Die Miterben haben gegeneinander einen Anspruch auf Mitwirkung an Maßnahmen die der ordnungsgemäßen Verwaltung dienen.

Letztlich können Sie gemäß § 2042 BGB von dem Miterben die Auseinandersetzung der Ebengemeinschaft verlangen. Sie sollten den Miterben hierzu unter Vorlage eines konkreten Auseinandersetzungsvertrages unter Fristsetzung auffordern. Wenn er nicht mitwirkt haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit um amtliche Vermittlung zu ersuchen. Hierzu ist in Baden-Württemberg das Notariat zuständig, vgl. § 38 LFGG. Dieses Vermittlungsverfahren kann aber bereits durch den Widerspruch eines Erben beendet werden. Wenn also Streitigkeiten im Raum stehen ist die Vermittlung problematisch.

Letztlich sind Sie im Streitfall darauf angewiesen, die Auseinandersetzung klageweise durchzusetzen. Die Erbteilungsklage muß auf den Abschluss eines konkreten Auseinandersetzungsvertrages gerichtet sein.

Ich empfehle Ihnen daher sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden, der Ihre Interessen in dieser Sache wahrnimmt.

Bewertung des Fragestellers 23. Juni 2011 | 10:23

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