Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Ein Ausschluss des Mitgesellschafters aus wichtigem Grund wie es in § 14 Abs. 3b des Gesellschaftervertrages geregelt ist, füllt die gesetzliche Regelung des § 34 GmbHG
aus. Eine Einziehung des Gesellschafteranteils gegen den Willen des Gesellschafters B kann nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes erfolgen. Hierfür ist eine Zerrüttung des Verhältnisses der Gesellschafter mit dem betreffenden Gesellschafter erforderlich, was hier offenbar nicht vorliegt. Bei einer entsprechenden Beschlussfassung ist der andere Gesellschafter zwar nicht stimmberechtigt, allerdings wird im Nachgang eine gerichtliche Korrektur des Gesellschafterbeschlusses sicherlich eingeleitet werden.
Daher ist diese Vorgehensweise riskant und mit Folgekosten verbunden.
2. Als weitere Möglichkeit könnten Sie überlegen Ihren Anteil selbst zu veräußern. Sie wären dann in der künftigen unternehmerischen Tätigkeit vorbehaltlich der Kenntnis des Geschäftsführervertrages frei. Sie könnten dann in Konkurrenz zu der bestehenden GmbH treten.
3. B soll seine Vorstellung über den Wert seines Anteils mitteilen. Dies sollte durch eine grobe Unternehmensbewertung untermauert werden. Um die Seriosität des Angebotes zu prüfen, könnten Sie B Ihren Anteil für den ermittelten Wert im Verhältnis zu der Höhe Ihres Anteils anbieten. Möglich wäre auch ein Verkauf der GmbH als Ganzes bzw. den Start eines Verkaufsprozesses um einen möglichen Kaufpreis validieren zu können und um dann mit realistischen Werten weiterverhandeln zu können.
4. Soweit die Forderung des B nicht derart wesentlich von Ihrer Vorstellung abweicht, wäre zu versuchen über die Zahlungsmodalitäten eine Annäherung zu erreichen. So wäre eine ratenweise Auszahlung der Abfindung im Barwert niedriger anzusetzen als eine sofortige Einmalzahlung. Alternativ bestünde die Möglichkeit, dass die von Ihnen angesetzte Abfindung gezahlt wird, B aber für einen gewissen Zeitraum einen Gewinnanspruch hat.
5- Schließlich wäre eine Liquidation anzudenken. Allerdings ist hier sowohl die Zustimmung des B erforderlich. Weiterhin erfolgt die Bewertung der GmbH nur zum Liquidations- und damit zum Sachwert.
6. Die Abfindung für die Einziehung der Gesellschafteranteile zu den Konditionen des B ist durch die Gesellschaft zu tragen. Sie können dies akzeptieren und im Nachgang selbst den Austritt aus der GmbH erklären. Hierbei erfolgt dann eine quotenmässige Abfindungszahlung, was im Ergebnis einer Liquidation gleichkommt, aber einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss nicht erforderlich macht. Hier handelt es sich dann um die so genannte Keinmann GmbH.
7. Schließlich wäre auch eine Aufspaltung der GmbH, in dem die jeweiligen Geschäftsbereich, in denen die betreffenden Gesellschafter Ihre Stärken haben aufgeteilt werden und in jeweiligen Gesellschaften verselbständigt werden. Hierbei wäre eine weitere Gesellschaft zu gründen und der abtrennbare Geschäftsbereich auszulagern. Allerdings sind hier die steuerlichen Auswirkungen zu beachten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einige Anregungen mitgeben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Mir gehören 51% der GmbH und ich bin gleichzeitig auch Geschäftsführer. Die GmbH läuft gut. Sie soll weder liquidiert werden :-), noch will ich meine Anteile hergeben oder sonstiges.
Ich möchte die GmbH alleine fortführen, eben weil das Verhältnis zum anderen Gesellschafter "zerüttet" ist. Der andere Gesellschafter sieht dies genauso - allerdings ist in Sachen "Abfindung" anderer Meinung, Die im Vertrag festgehaltene Abfindung ist dem anderen Gesellschafter aber zu wenig und unter diesen Bedingungen ist er nicht bereit auszutreten. Das soll er aber - keine andere Option ist interessant.
Daher gibt es nur eine Möglichkeit -> 1! Alle anderen Dinge sind nicht möglich oder bereits in Verhandlungen gescheitert.
Und es ist die Frage ob 1 möglich ist und von vorneherein zum Scheitern verurteilt.
Sie schreiben
"Eine Einziehung des Gesellschafteranteils gegen den Willen des Gesellschafters B kann nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes erfolgen. Hierfür ist eine Zerrüttung des Verhältnisses der Gesellschafter mit dem betreffenden Gesellschafter erforderlich, was hier offenbar nicht vorliegt."
Doch, ein zerrüttetes Verhältnis liegt durchaus vor. Es ist halt die Frage ob dies wirklich ein "wichtiger Grund ist".
Bzw. zusammengefasst: Kann man ein "zerrüttetes Verhältnis" und die Mehrheit von 51% dahingehend ausnutzen!?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nachfrage.
Der Ausschluss des Gesellschafters muss mit einer qualifizierten Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Da der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung durch den zu beschließenden Ausschluss nicht stimmberechtigt ist, haben Sie eine absolute Mehrheit. Insoweit kann in der Gesellschafterversammlung ein entsprechender Beschluss gefasst werden.
Anders wäre dies, wenn lediglich eine einfache Mehrheit über den Ausschluss des Gesellschafters beschließen würde., hat die Gesellschaft vertreten durch den Geschäftsführer gegen den Gesellschafter eine Ausschlussklage nach § 61 GmbHG
analog zu erheben.
Maßgebend für den Ausschluss eines Gesellschafters ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person oder dem Verhalten des Mitgesellschafters. Rechtsgrundlage für ein Ausschlussrecht ist Gewohnheitsrecht (vgl. BGHZ 9, 157
), ein bestehendes Dauerschuldverhältnis und die Treuepflicht der Gesellschafter.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es Ihnen als Gesellschafter nicht zuzumuten ist die Gesellschaft mit dem anderen Gesellschafter infolge des Verhaltens oder der Persönlichkeit des Gesellschafters fortzuführen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, bei
- einer schwere Verletzung der Treuepflicht,
- die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses,
- die schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnisses unter den Gesellschaftern
- Gründe im innerbetrieblichen Verhalten des Gesellschafters
- Verfehlungen des Gesellschafters im privaten Lebensbereich
- willkürliche und extensive Auslegung von Gesellschafterbefugnissen
- Verhalten vor Eintritt in die GmbH
Wichtig ist hier, dass im Falle eines Gesellschafterbeschlusses über den Ausschluss der auszuschließende Gesellschafter gegen den Ausschluss vorgehen muss. Wird er mit einer Anfechtungsklage tätig, so müssen Sie einen wichtigen Grund darlegen. Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder das unheilbare Zerwürfnis ist durch Korrespondenz mit dem Gesellschafter darzulegen. Auch ist darzulegen, dass durch das Zerwürfnis der Gesellschafter der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet ist. Hilfreich wäre, wenn dem Gesellschafter eine Verletzung seiner Geschäftsführerpflicht nachgewiesen werden kann. Die bisherigen Verhandlungen und Versuche belegen, dass ein Fortführen mit den bisherigen Gesellschaftern nicht möglich sein wird.
Soweit der ausgeschlossene Gesellschafter den Ausschluss akzeptiert, wird sicherlich Streit über die Höhe der Abfindung entstehen. Hier wird bei einem bestehenden Streit über die Höhe der Abfindung sicherlich ein Sachverständigengutachter durch das Gericht beauftragt, ein entsprechender Beweisantrag unterstellt.
Aus meiner Sicht wird es sich in einem möglichen Gerichtverfahren weniger um die Wirksamkeit des Ausschlusses, sondern um die Höhe der Abfindung drehen. Das Ergebnis eines solchen Gutachtens ist nur schwer vorauszusehen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten. Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf haben, können Sie sich gerne per Email an mich wenden.
Mit besten Grüßen