Sehr geehrte Ratsuchende,
wie Ihnen offenbar bekannt ist, kommt bei steuerlicher Zusammenveranlagung wegen Wiederverheiratung der hierdurch entstehende Steuervorteil auch den unerhaltsberechtigten Kindern aus einer früheren Ehe zugute (Bundesgerichtshof NJW 1986, 2758
).
Dies bedeutet zum Einen, dass zur Ermittlung des Unterhalts nunmehr das Einkommen Ihres Mannes zugrunde zu legen ist, das sich aus der günstigeren Steuerklasse ergibt.
Zum Anderen ist der auf Ihren Mann entfallende Anteil an der Steuererstattung bei der Feststellung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zu Gunsten des Kindes anzurechnen.
Die Art der Berechnung wird in der Praxis nicht immer einheitlich gehandhabt.
Streng genommen müsste die Steuererstattung in der Relation aufgeteilt werden, die sich bei fiktiver getrennter Veranlagung im Innenverhältnis ergäbe – maßgeblich ist schließlich nur das Einkommen des Vaters.
Dann wäre für jeden Ehegatten zunächst fiktiv die Steuerschuld bei einer Einzelveranlagung nach Steuerklasse I zu ermitteln. Das rechnerische Verhältnis zwischen diesen Beträgen ergäbe dann den Maßstab, nach dem auch die Erstattung aufzuteilen ist.
Zur Vereinfachung wird häufig auch nur das Einkommen beider Ehegatten zueinander in Relation gesetzt.
Dagegen spricht neben der schwierigen Handhabung auch der Umstand, dass dann auch Ihre gesamten Einkünfte offen zu legen wären, wozu Sie nicht verpflichtet sind.
In Betracht kommt daher auch die von Ihnen angedachte Möglichkeit, eine hälftige Teilung vorzunehmen. Dies wurde z.B. vom Oberlandesgericht Hamm für zulässig erachtet (OLG Hamm FamRZ 1999, 42
).
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben, bitte benutzen Sie andernfalls die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Geyer,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort, die mir sehr hilft. Für den Fall, dass wir die Ermittlung der fiktiven Steuerrückzahlung meines Mannes bei Steuerklasse 1 noch einmal mit dem elektronischen Programm ermitteln, in unserem Fall mit WISO, wären die Ergebnisse also Beleg genug?
Mit besten Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Sie nur die fiktive Berechnung der Steuer für Ihren Mann nach Steuerklasse I und den Betrag der Steuererstattung für Sie beide vorlegen, kann daraus allein nicht der auf Ihren Mann entfallende Teil der Steuererstattung errechnet werden.
Wie bereits ausgeführt, kommt es auf das Verhältnis der fiktiven steuerlichen Behandlung beider Ehegatten zueinander bei Einzelveranlagung an.
Sie müssten demnach zumindest das gemeinsame Einkommen und das Ihres Mannes offen legen.
Zwar können Sie Ihr Einkommen auf dem Steuerbescheid unkenntlich machen, dieses ist dann aber natürlich mittels Vergleich der anderen Daten für andere einsehbar. Wenn Sie dieses vermeiden wollen, empfiehlt sich also die hälftige Teilung der Steuererstattung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt