Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters folgt aus § 89b HGB
, anspruchsberechtigt sind alle hauptberuflichen Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB
, wobei das Recht der Handelsvertreter auf den Bausparkassenvertreter anwendbar ist, § 92
Absätze 2 und 5 HGB
.
Nach Ihrer Schilderung einer Eigenkündigung dürfte Ihrem Anspruch jedoch der § 89b Absatz 3 Nr. 1 HGB
entgegenstehen:
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder... (Nr. 2 folgt)
Sofern Sie diesbezüglich keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen haben, wirkt die Eigenkündigung nach obiger Norm gegen Sie und der Ausgleichsanspruch besteht nicht.
Leider kann ich Ihnen aufgrund des bislang mitgeteilten Sachverhalts keine positive Auskunft gegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
leider habe ich ein falsches Datum bezgl. der Änderungskündigung der Bausparkasse angegeben. Die Kündigung erfolgte zum 31.12.2005 und danach wurde mir der neue Vertrag angeboten.Die Probezeit des neuen, von mir zunächst angenommenen
Vertrages war mit 6 Monaten beziffert und begann am 01.01.2006. Die durch mich ausgesprochene Vertragskündigung des neuen Vertrages geschah in der Probezeit. Mein ursprünglicher Vertrag, endend am 31.12.2005 wurde von der Bausparkasse gekündigt. Ich muss nochmals wiederholen, dass diese Probezeit als Erprobungszeit der neuen Provisionsichtlinien diente.
Sehr geehrter Fragesteller,
leider bleibt es bei der ursprünglichen Aussage. Solange in dem neuen Vertrag nicht ausdrücklich festgelegt wurde, dass aufgrund einer Erprobungszeit für neue Provisionsrichtlinien der Ausgleichsanspruch des Bausparkassenvertreters auch bei Eigenkündigung bestehen bleibt, gilt die gesetzliche Bestimmung des § 89b Absatz 3 HGB
.
Leider kann ich Ihnen auch jetzt keine günstigere Miteilung machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt