BAföG Rückforderungsbescheid

6. Juli 2006 11:19 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

von März 2000 bis August 2003 war ich Student und erhielt in dieser Zeit auch Förderung nach BAföG.
Da mein Vater zu dieser Zeit jedoch keine Steuererklärung beim Finanzamt durchführte, erfolgte die Berechnung des Förderungsbetrags unter Vorbehalt der Rückforderung und nicht wie vom Amt gefordert anhand der Angaben des Steuerbescheids. Mitlerweile hat mein Vater sich dazu entschieden auch weiterhin, also auch für den betroffenen Zeitraum, keine Steuererklärung mehr abzugeben. Laut Aussage seines Steuerberaters steht er sich so besser, weil seine (zweite) Frau Rente bezieht und somit die Steuerlast wohl geringer ausfällt.
Nun stellte das Amt also fest, dass es hier zu einer Überzahlung in Höhe von 1236,- Euro kam. Bezüglich dieser Forderung hat das Amt einen Forderungsbescheid an meinen Vater versandt, in dem er zur Zahlung zzgl. Zinsen bis zum 11.07. aufgefordert wird.
Nun meine Frage. Besteht die Möglichkeit gegen diesen Bescheid Einspruch zu erheben? Muss ich/ müssen wir wirklich den gesamten Betrag zurückzahlen?
Für Ihre Hilfe danke ich im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

...

6. Juli 2006 | 11:38

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten möchte:

Ohne Kenntnis der Aktenlage ist eine abschließende Beurteilung Ihres Falles nicht möglich, doch steht Ihnen gegen den Bescheid die Möglichkeit offen, Widerspruch zu erheben. Erfahrungsgemäß sind sehr viele Bescheide der Ämter für Ausbildungsförderung fehlerhaft, so dass dieser Schritt auch erfolgen sollte.

Ob der Widerspruch erfolgreich sein wird, richtet sich danach, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung vorgelegen haben. Bei Ihrer Förderung haben die Behörden wohl § 24 Abs. 2 BAföG angewandt und unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. In Satz 2 dieser Norm wird bestimmt, dass erst dann abschließend entschieden wird, wenn der Steuerbescheid vorliegt.

In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Fragen:

Ist der Vorbehalt im Bewilligungsbescheid ausgesprochen worden?
Ist Ihr Vater von Seite des Amtes darauf hingewiesen worden, sein Einkommen baldmöglichst nachzuweisen?

Sofern Sie diese Fragen mit „Nein“ beantworten können, sieht es für Ihren Widerspruch jetzt schon gut aus, anderenfalls müßte wie gesagt eine Detailprüfung durchgeführt werden, wofür ich Ihnen die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt vor Ort empfehle.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen dieser Plattform einen ersten Überblick über Ihr Problem vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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