Um das StraBEG nutzen zu können, brauchte der Steuerpflichtige gewisse Unterlagen seiner Bank.
Für deren Erstellung hat die Bank eine Bearbeitungsgebühr berechnet.
Meine Frage lautet: Kann diese Bearbeitungsgebühr, in den StaBEG-Angaben noch nicht berücksichtigt, im nachhinein als Werbungskosten bei Kapitaleinnahmen berücksichtigt werden?
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Die Ausgaben für die Erhebung der Bearbeitungsgebühr können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Gem. § 1 StrBEG handelt es sich bei der festgesetzten Steuer um eine pauschale Steuer. Die Einkünfte werden hierbei nur mit 60 % in Ansatz gebracht. Hierauf ist dann eine pauschale Steuer von 25 % bzw. 35 % zu leisten.
Zur pauschalen Abgeltung aller Abzüge (Freibeträgen, Betriebsausgaben und Werbungskosten) sind die Einnahmen daher nur mit 60 % in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Das StrBEG unterstellt hierbei, dass mit einem 40 % Abschlag alle Aufwendungen (u.a auch die Werbungskosten) ausreichend berücksichtigt sind.
Soweit hohe Betriebsausgaben oder Werbungskosten den Einnahmen gegenüber standen, war eine sogenannte Günstigerprüfung durchzuführen. Insoweit hatte eine Abwägung zu erfolgen, ob eine Selbstanzeige günstiger sein konnte als eine strafbefreiende Erklärung.
Die pauschale Steuer als Einkommenssteuer ist selbst nicht als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abziehbar (§ 12 EstG).
Bedauerlicherweise kann ich Ihnen keine positives Ergebnis vermitteln, hoffe aber Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben.