Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Der von Ihnen beabsichtigte Vertrag ist eine Grundstücksschenkung mit einem Wohnungsrecht zu Gunsten Ihrer Eltern. Neben der Grundstücksüberlassung aus dem Gesichtspunkt der vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung) und der damit verbunden Erbschaftsteuerersparnis spielt das Unterhalts-und Versorgungsbedürfnis Ihrer Eltern eine Rolle.
Der Verkehrswert von Grundstücken orientiert am Markt und der ganz konkreten Beurteilung von Angebot und Nachfrage. Er ist jeweils im Einzelfall nach Vorschriften der Wertermittlungsverordnung (WertV´) und der Wertermittlungsrichtlinien (WertR´) zu ermitteln. Bei Grundstücken sind alle für den Marktwert des Grundstückes wichtigen Aspekte wie Lage, tatsächlicher Ertrag, aber auch Rechte und Belastungen zu berücksichtigen. Die Bewertung des auf dem Haus lastenden Nießbrauchs (Wohnrecht der Eltern) ist ebenfalls nach den Vorschriften der WertV´ und WertR´ vorzunehmen und ist in erster Linie abhängig von den Erträgen, die den Eltern aufgrund ihres Rechts aus der konkreten Nutznießung zustehen, also dem wirtschaftlichen Vorteil des Rechts auf des Wohnvorteil, von der Lebensdauer des Gebäudes sowie von der statistischen Lebenserwartung der Eltern. Der Wert des Rechts, der das Grundstück belastet, ergibt sich aus dem kapitalisierten Vorteil des Berechtigten über die Dauer der Inanspruchnahme des Rechts. Unkündbarkeit und Sicherheit vor Mieterhöhungen sind dabei wesentliche Merkmale.
Es sind zwei Zeitpunkte zu berücksichtigen, zum einen der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung und zum anderen der Wert zum Zeitpunkt des Todes. Diese beiden Verkehrswerte werden dann miteinander verglichen. Eine Einigung unter Geschwistern sollte auf der Basis entsprechender Gutachten erfolgen, wobei alsdann ein fester Betrag in dem Vertrag Aufnahme finden sollte, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Internetplattform eine erste rechtliche Einschätzung gegeben zu haben. Alles andere sollten Sie vor Ort am besten mit einem Notar erörtern und sich dort einen entsprechenden Vertrag ausarbeiten lassen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Wir werden uns dann an einen Notar wenden.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich wünsche Ihnen viel Erfolg. Falls noch anwaltlicher Rat benötigt wird, ich denke allerdings, dass der Notar ausreicht, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt