Wer übernimmt Kosten bei nicht staatgefundener Teilungsversteigerung in Erbengemein.

4. Juli 2006 15:04 |
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Erbrecht


Sehr geehrte/r Rechtsanwalt/in,

ich bin gemeinsam mit zwei anderen Mitglied einer Erbengemeinschaft. Uns gehört gemeinsam ein Grundstück.

Um die Erbengemeinschaft auflösen zu können, habe ich eine Teilungsversteigerung beantragt.Inzwischen habe ich Gebühren (u.a. für das Gutachten) an das Amtsgericht überwiesen.

Die Teilungsversteigerung war nur von mir erwünscht - die andern beiden Mitglieder der Erbengemeinschaft wollten dies nicht.

Nun, nicht mehr lange bis zur Versteigerung, wollen die anderen beiden sich doch bereit erklären gemeinsam einen andern Weg, als die Teilungsversteigerung zu finden um die Erbengemeinschaft auflösen zu können. Damit bin ich auch einverstanden.

Nun meine Frage:

Wer muss die bisheringen Kosten, die ich an das Amtsgericht bezahlt habe, tragen (habe ich ein Recht, Kosten Anteiling von den anderen Mitgliedern einzufordern?)? Wenn ja, kann ich die andernen beiden auch erst nachdem beim Notar die Urkunde unterschrieben ist (und die Angelegenheit erledigt) darauf verweisen, mir die Kosten zu überweisen?

Vielen DAnk im Voraus

Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,

in Ihrem Fall ist zwischen dem Außenverhältnis der Erbengemeinschaft und dem Innenverhältnis zwischen den Erben zu unterscheiden. Im Außenverhältnis trägt derjenige die Kosten, der den Antrag auf Teilungsversteigerung zurück nimmt. Das Sie die Verteigerung beantragt haben, müssen Sie den Antrag auch zurücknehmen und zunächst die Kosten tragen.

Im Innenverhältnis, also im Verhältnis unter den Erben besteht die Möglichkeit, die Kostentragung durch eine Vereinbarung zu regeln. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht nicht.
Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer konkludenten Regelung. Da Sie den Antrag zurücknehmen wollen, nachdem sich Ihre Miterben nun umentschieden haben, liegt es nahe, dass Sie damit lediglich einverstanden sind, dass Sie die Kosten nicht oder nicht allein tragen. Schließlich gibt es keine Verpflichtung für Sie, den Antrag zurückzunehmen. Die einvernehmliche Auseinandersetzung dürfte insofern auch die Kosten über den Antrag betreffen. Im Wesentlichen hängt dies aber tatsächlich davon ab, wie Sie sich einigen. Wenn Sie sich nicht einigen, können Sie selbstverständlich auch die Zwangsversteigerung weiter betreiben.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß aus Hamburg!

Hein & Krajewski Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

durch RA Krajewski

Neuer Kamp 30 Eingang C
20357 Hamburg

Tel.: 040 - 43 209 227
Fax: 040 - 43 209 229

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