Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
§ 25 II WEG
geht vom Kopfprinzip aus, dass nach Ihrer Schilderung auch für Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft gilt. Danach hat jeder Eigentümer eine Stimme, unabhängig von der Zahl oder der Größe seiner Wohnungen in der Gemeinschaft.
Wenn sowohl Sie, als auch Ihr Lebensgefährte Alleineigentümer einer Wohnung sind bzw. werden, bedeutet dies, dass Sie jeweils eine eigene Stimme haben, da Sie als Eigentümer personenverschieden sind.
Bei einer Heirat bzw. eingetragenen Partnerschaft kommt es dann darauf an welchen Güterstand Sie wählen. Bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft oder Vereinbarung einer Gütertrennung wird das Vermögen der Eheleute nicht zum gemeinsamen Vermögen. Jeder Partner behält sein Alleineigentum an der Wohnung, so dass es auch keine Veränderungen der Stimmen nach dem Kopfprinzip gibt.
Wird allerdings der Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt, werden die Wohnungen gemeinschaftliches Eigentum beider Eheleute, § 1416 BGB
. In dem Fall würde das gemeinschaftliche Eigentum an beiden Wohnungen dazu führen, dass nach dem Kopfprinzip nur noch eine Stimme vorliegt, die von den Eheleuten nur einheitlich ausgeübt werden kann. Die Gesamtstimmenanzahl reduziert sich dann ebenfalls um diese eine Stimme. Dadurch kann sich die Stimmenverteilung dann zu Ihrem Nachteil verändern.
Bezüglich der zwischenzeitlich vorgenommenen Änderung des Stimmrechtes sollten ggf. die weiteren Umstände aufgeklärt werden. Der Verbleib von zwei Stimmen bei einem Eigentümer widerspricht der gesetzlichen Regelung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen aus Wuppertal
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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