Auskunftspflicht

3. Juli 2006 20:17 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Folgender Sachverhalt.
Ich bin vom gegnerischen Anwalt zur Auskunft über mein Einkommen aufgefordet. Ich sollte ihm Kopien meiner Gehaltsabrechnung für das zurückliegende Jahr zukommen lassen. Zu weiteren Auskünften wurde ich nicht aufgefordert. Ich sckickte ihm die gewünschten Information per E-Mail.Er behauptete, die Anhänge im E-Mail lassen sich nicht öffnen. Da diese aber nachweislich zu öffnen waren, reagierte ich nicht weiter auf seine erneuteten Aufforderung ihm die Kopien nochmals zukommen zu lassen.
Ich wurde wiederum nur zur Vorlage der Gehaltskopien aufgefordert. Als ich diese nicht erneut vorlegte, da ich dies bereits schon getan habe, klagte er. Da er vermutlich bemerkt hat,daß er mit dieser Info alleine keine ordentliche Berechnung durchführen kann, forderte er in der Klage aufeinmal die kompletten Angaben. (Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte, Lohnsteuerbescheide usw.)
Der Richter stellte in der mündlichen Verhandlung fest, daß die Anhänge zu öffnen sind und durchaus leserlich sind. Der Richter
veruteilte mich nun die vollständigen Angaben im vollem Umfange zu machen, obwohl dass bis zu Klage nie gefordert war. Ich bin nach wie vor der Meinung, daß ich die Auskunft der gewünschten Informationen erteilt habe und so nach BGB § 1605 Abs.2 2 Jahre Ruhe vor weiteren Auskünften habe.

Der Richter begründet nun sein Urteil wie folgt.

Die Kläger haben gegen den Beklagten Anspruch auf Erteilung der gewünschten Auskünfte und Vorlage der gewünschten Belege.
Gem. § 260 , 261 BGB ist die Auskunft durch Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Angaben, die nötig sind, damit der Berechtigte ohne übermäßigen Arbeitaufwand seinen Unterhaltsanspruch berechnen kann, zu erteilen.
Die Auskunft ist auch persönlich zu unterschreiben.
Auf Vorlage die schriftliche Zusammenfassung und schriftliche Vorlage alle Einkünfte in einer Urkunde kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil nur dieses Schriftstück zum Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung werten kann.
Die Vorlage der Gehaltsabrechnungen durch E-Mail genügt hiefür nicht.

So wie ich das gelesen habe gibt es keine bestimmte Form.
BGH, FamRZ 1983,996 ,998 Schwab-Both, Rdnr.IV/708 Weiter muss die Aufstellung nicht persönlich unterschrieben sein (a.A.OLG München, FamRZ 1996,307 ). Eine Eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit ist nach §261 erst nach Zweifel und auf Antrag zu Protokoll abzugeben. Dies war aber nie Bestand.

Die Frage die sich mir stellt.

Kann ein Richter das Urteil so begründen ?

Sicherlich bin ich nach § 1605 Auskunftspflichtig sicherlich ist die Auskunft die ich abgegeben habe nicht die, die ermöglicht, dass eine vernüftige Berechnung durch zuführen ist.

Das ist aber nicht meine Schuld. Der Anwalt hat von mir bekommen was er bis zur Klageerhebung forderte. Dass er in der Klage zum erstenmal mehr fordert hat mich doch erschreckt. Daß er damit noch durch kommt erschreckt mich noch mehr.

Das Gericht tut meiner Meinung nach so, wie wenn ich mich grundsätzlich verweigere und falsche Angaben machen würde. Das diese Angaben als eine eidesstattliche Urkunde zu erstellen sind kann ich nachvollziehen.

Heißt das im Umkehrschluss wenn der Anwalt mir eine Aufstellung die unvollständigt und somit falsch ist, die von ihm unterschrieben ist, als falsche eidesstattliche Erklärung zu werten ist?

mfg
Lou

3. Juli 2006 | 22:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


zwar kann der Richter das Urteil so begründen und es wird auch rechtskräftig, wenn Sie nicht ordnungsgemäß Berufung (dabei müssen Sie sich aber anwaltlich vertreten lassen) einlegen.

Ich halte die Begründung aber wegen der angeblich geforderten Unterschrift für falsch und daher -sofern das Urteil ohne einen vorherigen richterlichen Hinweis ergangen ist- für berufungswürdig, auch wegen einer ggfs. vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Nicht nachvollziehen kann ich Ihren Einwand hinsichtlich der falschen eidesstattlichen Versicherung, da nach Ihrer Darstellung eine solche Erklärung -die gesondert angegeben werden müsste- noch gar nicht vorliegt.

Daher sollten Sie, da die Monatsfrist ab Zustellung des Urteils einzuhalten ist, sofort einen Anwalt aufsuchen und diesen - da die Einsicht in die gesamte Grerichtsakte geboten ist - mit der Prüfung der Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall beauftragen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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