Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber natürlich dazu berechtigt, entsprechende Ermittlungen anzustellen, wen ihm gegenüber der Verdacht geäußert wird, dass einzelne Arbeitnehmer erheblich gegen ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Von einer Verleumdung kann man hierbei erst dann sprechen, wenn bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen in Bezug auf einen einzelnen Kollegen aufgestellt werden. Werden diese Tatsachenbehauptungen gezielt getätigt, um einen bestimmten Kollegen systematisch herabzusetzen, spricht man von Mobbing. Hier ist dann wiederum der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, dagegen einzuschreiten.
Im Übrigen ist der Arbeitgeber, will er aus einem vermeintlich vertragswidrigen Verhalten heraus negative Konsequenzen für den Arbeitnehmer begründen (Abmahnung, Kündigung) sogar dazu verpflichtet, den Sachverhalt zuvor soweit als möglich aufzuklären. Ferner muss der Arbeitgeber im Streitfall beweisen, dass der Arbeitnehmer die ihm zur Last gelegte Verhaltensweise tatsächlich getätigt hat. Die Grenze bildet hierbei das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber darf als nicht wie eine staatliche Ermittlungsbehörde handeln und den Privatsphäre des Arbeitnehmers ausleuchten.
Gleiches gilt natürlich dann, wenn gegen Sie ein Mobbingvorwurf erhoben werden sollte. Auch in diesem Fall müsste letztendlich durch den Arbeitgeber bewiesen werden, dass hier gezielt und systematisch gegen die beiden anderen Kolleginnen vorgegangen wurde.
Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher empfehlen, zunächst einmal den Inhalt des Personalgesprächs abzuwarten. Falls danach gegen Sie persönlich irgendwelche Vorwürfe erhoben werden, sollten Sie sich nochmals ausführlich anwaltlich beraten lassen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
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Tel: 07121 128221
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E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Vielen Dank, für Ihre Antwort.
Mich beschäftigt noch die Frage,ob man bei das Recht hat, bei Fragen der Vorgesetzten zu widersprechen und wenn dann Erklärungen nicht helfen eventuell darauf hinweisen, dass man sich einen Rechtsbeistand holen möchte ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
selbstverständlich können Sie bei Fragen, die offensichtlich darauf abzielen, Ihnen ein vertragswidriges Verhalten in die Schuhe schieben zu wollen, diese zunächst nicht beantworten und darauf hinweisen, dass Sie zuerst einen Anwalt konsultieren wollen. Allerdings besteht kein Anspruch darauf, den Anwalt zum Personalgespräch mitzubringen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt