Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich einmal unterstelle, dass Ihr Vertragspartner tatsächlich nicht Eigentümer des Fahrzeugs war (z.B. wei er es an die finanzierende Bank zur Sicherheit übereignet hatte) und er dieses Fahrzeug durch den Verkauf an Sie unterschlagen hat, hängt die Eigentumslage davon ab, ob Sie bei Erwerb des Fahrzeugs gutgläubig oder bösgläubig waren.
Wenn Sie das Fahrzeug gutgläubig erworben hätten, wären Sie Eigentümerin geworden, wenn Sie aber bösgläubig gewesen wären, müssten Sie das Fahrzeug an die Bank als Eigentümerin herausgeben.
Bösgläubig ist gem. § 932 II BGB
, wer bei Erwerb Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehelnden Eigentum des Veräußerers hat. Bei Kraftfahrzeugen kommt dem Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) dabei entscheidende Bedeutung zu. Wenn der Verkäufer Ihnen dieses Dokument ausgehändigt hat und er seinerseits dort eingetragen war, wären Sie gutgläubig gewesen. Andernfalls hätten Sie leider nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Veräußerer auch tatsächlich der Eigentümer des Fahrzeugs ist.
Sollten Sie das Fahrzeug herausgeben müssen, hat der Eigentümer Ihnen die Reparaturkosten zu erstatten, soweit es sich dabei um notwendige Verwendungen handelt, diese also erforderlich waren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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