Sehr geehrter Ratsuchender,
gemäß § 1594 Abs. 1 BGB
können die Rechtswirkungen einer Vaterschaftsanerkennung erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
Das Gleiche gilt nach § 1600d Abs. 4 BGB
auch im Falle einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft.
Dementsprechend konnte die Mutter bislang nicht für die Zeit, in der keine gesetzliche Vaterschaft des leiblichen Vaters gegeben war, Unterhalt für das Kind verlangen (BGH NJW 1973, 1367
).
Diese gesetzliche Sperrwirkung verhindert aber nicht die Rückwirkung der Anerkennung bzw. der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft, so dass die hier dem Grunde nach gegebenen Unterhalts- und auch Auskunftsansprüche für die Zeit seit der Geburt des Kindes lediglich erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden können.
Der Rückwirkung der Anspruche steht auch nicht § 1613 Abs. 1 BGB
entgegen, der Unterhalt nur für die Zeit zuspricht, ab dem gegenüber dem Verpflichteten zumindest Auskunftsansprüche geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB
gilt dies Einschränkung nämlich nicht, wenn der Berechtigte aus rechtlichen Gründen – hier wegen der noch nicht feststehenden Vaterschaft – an der Verfolgung der Ansprüche gehindert war.
Unberührt hiervon bleibt im Übrigen die Möglichkeit des mit der Mutter verheirateten Scheinvaters, nunmehr nach 1607 Abs. 3 BGB Regress für von ihm zwischenzeitlich geleistete Unterhaltszahlungen zu verlangen.
Es empfiehlt sich für den leiblichen Vater, die geltend gemachten Forderungen und deren Berechtigung der Höhe nach im Einzelnen anwaltlich überprüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Sie geht leider, soweit ich sie verstehe, am Kern meiner Frage vorbei. Erlauben Sie mir also bitte eine Präzisierung: Ist eine Kindsmutter berechtigt, Unterhalt für ihr Kind von einem Mann A (seinerzeit Erzeuger, jetzt Vater) zu verlangen für den gleichen Zeitraum, in dem ein anderer Mann B (seinerzeit Scheinvater und Ehemann) diesen bereist geleistet hat?
Da sie es angesprochen haben: es geht nicht um den Regressanspruch von B gegen A; diese Frage ist geregelt.Die Forderung der Kindsmutter gegen A wird unabhängig davon erhoben.
Ich hoffe, mit dieser Präzisierung einer eindeutigeren Antwort näher zu kommen und bitte um Ihr Verständnis.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne fasse ich meine Antwort mit anderen Worten für Sie zusammen wie folgt:
von dem Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung kann die Mutter für ihr Kind Unterhalt vom leiblichen Vater verlangen, und zwar auch rückwirkend für die Zeit seit der Geburt.
Wenn und soweit nun aber – wie hier – der Ehemann der Mutter in der Zwischenzeit Kindesunterhalt gewährt hat, geht dieser Anspruch in Höhe der geleisteten Zahlungen gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 1 BGB
direkt auf den Ehemann über. Dies gilt gemäß § 1607 Abs. 2 Satz 1 BGB
für den auch hier vorliegenden Fall, dass die Rechtsverfolgung in der Zwischenzeit ausgeschlossen war (nämlich wegen dem Fehlen der Anerkennung bzw. der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft).
Das bedeutet, dass in Ihrem Fall das Kind sein Forderungsrecht gegenüber dem leiblichen Vater an den Ehemann der Mutter verloren hat, soweit die Unterhaltsansprüche bereits von ihm erfüllt wurden.
Die Mutter ist also nur noch insoweit berechtigt, Unterhalt für ihr Kind vom „Erzeuger“ zu verlangen, als die vom Ehemann geleisteten Zahlungen hinter dem Bedarf des Kindes einschließlich Sonderbedarf zurückgeblieben sind.
Ich hoffe, die rechtliche Situation ist nunmehr klar geworden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt