Eheschließung/Trennung

| 5. Mai 2011 00:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Wie sieht es mit der Ehe aus, wenn folgendes chronologisch vorgefallen ist:
1985: Heirat in NRW von Person (A)
1995: Trennung (auch räumlich) von (A) ohne Scheidung
1998: Anfang des Jahres Beantragung der Scheidung wegen neuer Partnerin (B), jedoch konnte die Scheidung in 98 nicht mehr vollzogen werden. Im November 1998 dann Heirat von Partnerin B in LAS VEGAS (keine Spaßheirat, sondern richtig mit Trauzeugin, wurde hier nie gemeldet).
1999: Scheidung von Person (A) in NRW
Da (B) mittlerweile auch nicht mehr Lebensgefährtin ist, es aber 1 gemeinsames Kind gibt, nochmal die Frage: Ist die in LAS VEGAS geschlossene Ehe rechtsgültig und wenn ja, wie kann man sich jetzt trennen? Muß man nach LV/USA, oder kann das auch hier passieren (Eheschließung wurde in D bis heute nicht gemeldet). Wie sieht es mit den Rentenansprüchen und allgemeinen Ansprüchen (Zugewinn) aus? Danke im voraus...

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Die in den USA geschlossene Ehe ist grundsätzlich gültig und rechtswirksam, auch wenn diese bisher in Deutschland nicht anerkannt wurde. Voraussetzung ist nur das die Anforderungen des Heiratslandes eingehalten wurden.

Allerdings hat die Heirat in Las Vegas gegen § 1306 BGB verstoßen, weil im Nov. 98 die Scheidung von A noch nicht rechtskräftig war. Es bestand das Verbot der Doppelehe.
Diese Ehe kann daher nach § 1314 I BGB aufgehoben werden. Dem steht auch § 1315 II Nr. 1 BGB nicht entgegen, weil im November 98 die Scheidung noch nicht ausgesprochen war.

Die Aufhebung kann nur durch richterliche Entscheidung nach Antrag erfolgen vgl. § 1313 BGB .

Sie müssen daher nicht in die USA, sondern können und müssen hier die Aufhebung der Ehe beantragen.

Die Folgen sind in § 1318 BGB geregelt.

Es kommt darauf an, ob nur einer oder beide Ehegatten bei Eheschließung wussten, dass noch die andere Ehe besteht. Es kommt also darauf an, ob B wusste das A noch nicht geschieden ist.

Wenn dies der Fall war, dann hat B kein Erbrecht vgl. § 1318 V BGB .
Wussten beide Ehegatten von der Lage, dann findet das Unterhaltsrecht wie bei regulären Ehe für beide Anwendung. Je nach Verhältnissen könnte jeder Unterhalt verlangen. Wusste B nicht von der anderen Ehe, wäre nur Sie unterhaltsberechtigt. Bei diesen Fragen sind aber auch immer vorrangig die Interessen der ersten Ehefrau A zu berücksichtigen. Der Kindesunterhalt ist von diesen Fragen nicht berührt.

Ebenfalls finden Versorgungsausgleich und Zugewinn Anwendung, es sei denn, dies wäre im Hinblick auf die Umstände der Eheschließung oder im Hinblick auf die Interessen der dritten Person A grob unbillig.

Auch die Vorschriften für Ehewohung und Haushaltssachen finden Anwendung, wobei auch hier die Interessen von A zu beachten sind.

Letztlich kann man die obigen Fragen nicht abschließend klären, weil mir hierfür die notwendigen Angaben fehlen.

Sie sollten sich dringend anwaltlich beraten und vertreten lassen.


Rückfrage vom Fragesteller 5. Mai 2011 | 02:09

Danke für die schnelle Antwort. Da es um das Kind geht, interessiert mich vor allem das Sorgerecht, das die Mutter, bei der das Kind lebt, mir nicht gewährt. B wusste von der anderen Ehe. A hat zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Interessen gehabt oder künftig haben. Wenn ich also auf die Ehe bestehe, bekomme ich dann Recht (muss mir wegen Zugewinn und Versorgungsausgleich keine Sorgen machen)? Wenn ich richtig informiert bin, dann ist strafrechtlich nichts zu erwarten!?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Mai 2011 | 18:51

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Ob Sie sich hinsichtlich Versorgungsausgleich und Zugewinn "Sorgen machen" müssen, kann ich leider anhand des Sachverhalts nicht abschließend beurteilen. Versrgungsausgleich und Zugewinn finden statt, wenn es nicht grob unbillig wäre. Hierfür spricht zwar die Kenntnis der B, dies allein dürfte aber nicht reichen. Ob konkret Ansprüche bestehen, kann ich nicht beurteilen. Man müsste hier die Sache weiter aufklären um Erkenntnis zu bekommen. Allein die Kenntis der B von der ersten Ehe führt nicht zum Ausschluss von VA und Zugewínn.

Sie haben sich zwar nach § 172 StGB strafbar gemacht, die Sache ist aber verjährt.

Die in Las Vegas geschlossene Ehe war zwar aufhebbar, aber nicht nichtig. Sie waren daher verheiratet, was zur Folge hat, dass kraft Gesetzes beide Ehegatten gemeinsam die elterliche Sorge haben.

Ihnen steht also auch die elterliche Sorge zu, was notfalls per Antrag beim Familiengericht geklärt werden könnte.

Ich wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 6. Mai 2011 | 16:58

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