Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass die Anzeige- und Nachweispflichten im Vertrag nicht abweichend von den gesetzlichen Vorschriften vereinbart wurden.
Dann hat die Mitarbeiterin gegen die Nachweispflichten gem. § 5 I 2, 3 EFZG
verstossen, da Sie zweifach eine Arbeitsunfähigkeit zwar rechtzeitig mitgeteilt, einmal aber verspätet und einmal gar nicht nachgewiesen hat.
Als Rechtsfolge haben Sie für den Zeitraum 21.04. bis 26.04. ein Zurückbehaltungsrecht an der Vergütung der Mitarbeiterin. Es endet, wenn die Mitarbeiterin bewiesen hat, arbeitsunfähig krank gewesen zu sein; BAG, Urteil vom 01.10.1997, Az.: 5 AZR 726/96
.
Kündigungsgründe haben Sie gegen die Mitarbeiterin derzeit nicht:
"Bedenklich erscheint, daneben dem Arbeitgeber in jedem Falle auch Ansprüche auf Schadenersatz oder gar ein Recht auf Kündigung zuzubilligen, jedenfalls solange tatsächlich Arbeitsunfähigkeit besteht und der Arbeitnehmer seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist"; Knorr/Krasney, EKM, EKM F 501, § 5 Anzeige und
Nachweispflichten, Rn. 52..
Möglich ist es allerdings, der Mitarbeiterin eine Abmahnung wegen der Verstösse gegen die Nachweispflicht zu erteilen.
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis nicht fortführen möchten, sollten Sie die Möglichkeiten einer anderweitigen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages ergänzend prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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