Resturlaubsanspruch , H. WEIß !!!

| 28. Juni 2006 14:26 |
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Arbeitsrecht


Hallo,

habe bereits am 26.06. um 11.01 h diese Frage gestellt , ist auch sehr gut und hilfreich beantwortet worden.
Nun versucht sich, mein Arbeitgeber damit herauszureden, dass ich den Resturlaub bis Ende 2005 schriftlich hätte beantragen müssen .Ist das korrekt oder aufgrund der stillschweigenden Übernahme und Genehmigung und bereits Abgeltung des Urlaubs durch den AG für Mai 2006 hinfällig ?
Ich habe zudem gelesen, dass der Anspruch auf Entgeltzahlung für Resturlaub nicht am 31.03. verfällt und bei Ausscheiden aus dem Betrieb anwendbar wird - so dass ich nun Anspruch auf das Urlaubsentgelt für die drei Tage Resturlaub habe.

Habe ich bei Kündigung zum 15. eines Monats Anspruch darauf, dass der AG mir mein Gehalt ebenfalls zum 15. auszahlen muss, auch wenn für die normale Gehaltszahlung vertraglich der 30. geregelt ist ?

Für eine nochmalige hilfreiche Antwort herzlichen Dank !

Guten Abend,

Ihr Arbeitgeber kann sich nicht gegen die betriebliche Übung stellen, derzufolge bislang der Resturlaub ohne zeitliche Begrenzung genommen werden konnte. Somit ist der Resturlaub bereits im Mai 2006 genommen worden.

Der Abgeltungsanspruch folgt im übrigen im Schicksal dem Urlaubsanspruch selbst. Wenn der Resturlaub eigentlich noch unbegrenzt hätte genommen werden dürfen, so ist er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Sie sind allerdings für diese betriebliche Übung beweispflichtig.

Der restliche Lohn ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also in Ihrem Falle 15. auszuzahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine andere Regelung getroffen ist.Faktisch zahlen allerdings fälschlicherweise viele Arbeitgeber den Lohn wegen der einfachen Handhabung wie üblich zum Monatsende aus. Theoretisch steht Ihnen für diesen Zeitraum Verzugszins zu.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

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Sehr grosse Hilfe , die hoffentlich nun auch den gewünschten Erfolg bringt !!Vielen Dank !

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