Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Freistellung kann mündlich auch einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen; Urlaubs- und Vergütungsansprüche bleiben dabei grundsätzlich bestehen.
Alles andere ist regelbar, aber muss tatsächlich vom Arbeitgeber auch nachgewiesen werden können, was hier mangels Schriftform (und ansonsten schriftlicher - abschließender - Kündigung) schwierig sein könnte, allenfalls durch Zeugenaussagen belegbar wäre.
Damit können Sie sich auf den Resturlaub berufen, jedoch könnte Ihr Arbeitgeber aber auch mangels genau geklärter Freistellung Sie wieder zur Arbeit auffordern.
Sie sollten ggf. auf eine ergänzende schriftliche Regelung hinwirken.
Die Frage, die sich noch ansonsten stellt, ist diejenige danach, wie Ihr Schreiben zu verstehen ist, in dem Sie von "Verrechnung" gesprochen haben, denn dieses könnte auch als (teilweises) Angebot auf Freistellung gegen (teilweise) Urlaubsabgeltung verstanden worden sein. Sie hätten dann aber für noch verbleibende Urlaubstage (Diff. zw. Urlaubstage - Freistellungstage) einen entgeltlichen Abgeltungsanspruch.
Vor diesem Hintergrund können Sie noch Ihren Abgeltungsanspruch weiterverfolgen.
Sollte dieses nicht zum Erfolg führen, sollten Sie ggf. weitere anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Feiertag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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