Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Wenn Sie den UsB Stick als Orginal verkauft haben, sind Sie verpflichtet zur Erfüllung des Vertrages ein Orginal zu liefern. Wenn Sie dem Käufer erklären, dass Sie nicht in der Lage sind den Vertrag zu erfüllen, dann werden Sie von der Pflicht zur Lieferung des Sticks nach § 275 I BGB
frei. Sie schulden dann nach § 311 a II BGB
Schadensersatz statt der Leistung. Mindestens müssen Sie den erhaltenen Kaufpreis erstatten, was Sie bereits getan haben. Sie müssten die Zahlung allerdings nachweisen. Ob der Käufer weiteren Schadensersatz verlangen kann, ist von hier nicht zu prüfen, ich sehe aber zur Zeit keine Anhaltspunkte.
Das Versenden von Geld, auch per Einschreiben, ist keine gute Variante, weil auch das Einschreiben kein sicherer Zugangsbeweis ist.
Hier müsste man aber mehr zum Sachverhalt wissen.
Sie müssen den Vertrag jedenfalls nicht mehr erfüllen, sind aber grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.
Dieser ist aber nicht grenzenlos, sondern muss vom Käufer im Einzelnen dargelegt werden.
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Das Wort "Original"habe ich nicht verwendet,sondern nur geschrieben:"Usb-Stick mit der Aufschrift Kingston DT310 256gb"auch habe ich keine weiteren Eigenschaften des Sticks beschrieben.Wie ich aber ihrer Antwort entnehmen kann,so ist dieser Herr der bewusst solche Fakes kauft und innerhalb von einer Woche auf die Lieferung eines Original besteht, mit seiner Masche im Recht?Wenn dem so ist,das man auf diese Art auch Geld verdienen kann dann werde ich meinen Job kündigen und auch nur absichtlich Fälschungen kaufen.Wäre das den legal?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Sie haben mich nicht ganz richtig verstanden. Der Käufer ist zwar "im Recht" kann aber nicht auf Lieferung des Orginals bestehen, sondern nur auf Schadensersatz. In den meisten Fällen wird der Schaden nur der gezahlte Kaufpreis sein. Die Sache hätte für den Käufer also keine entscheidenden Vorteile, denn er kann Sie nicht zwingen das Orginal zu liefern, wenn Sie keines haben.
Nach Ihren Angaben haben Sie keine Beschaffenheitsgarantie für die Eigenschaft als Orginal übernommen. Die fehlende Eigenschaft als Orginal wäre dann kein Sachmangel, da ich davon ausgehe, dass Sie unter Ausschluss der Sachmangelhaftung als Privatperson verkauft haben.
Dann hätten Sie den Vertrag sogar ordungsgemäß erfüllt und der Käufer könnte keine Nacherfüllung verlangen.
Sie sollten sich nicht einschüchtern lassen und notfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt