Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ob eine Klage tatsächlich Erfolg hat, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab:
Nach Ihrer Darstellung ist in der Firma das Punktesystem eingeführt worden, so dass der Arbeitgeber sich auch daran zu halten hat. Diese Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG
, § 1 KSchG
sind zu beachten.
Problematisch ist aber, dass hier bei dem anderen MA die Betriebsratszugehörigkeit vorliegt, da dann § 15 KSchG
eingreifen kann, wonach dessen Kündigung unzulässig wäre.
Ob diese Vorschrift auch bei der -hier offenbar vorliegenden- Massenkündigung eingreift, ist immer noch heftig umstritten, wobei die derzeite Rechtsprechung BAG DB 87, 2207
dieses bejaht, teilweise die Arbeitsgerichte jedoch davon abweichen.
Sofern dieses nun alles im Punktesystem berücksichtigt worden ist (was ohne Einsicht in die Unterlagen nicht beurteilt werden kann-hier stößt die online-Beratung auf ihre Grenzen), wird es schwer werden, erfolgreich zu klagen (zumal Sie die RA-Kosten auch bei einem obsiegenden Urteil nicht erstattet bekommen).
Nach der vorläufigen Einschätzung wäre ich die Chancen als nicht gut bewerten. Dieses KANN sich aber ändern, wenn sich aus den Unterlagen noch etwas anderes ergibt.
Daher kann ich Ihnen zur ehrlicherweise raten, mit ALLEN Unterlagen sofort einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, da die Einsicht für die abschließende Beurteilung unverzichtbar ist.
Wichtig wäre auch zu klären, wie die Auffanggesellschaft mit dem Arbeitgeber tatsächlich verknüpft ist; hier kann es sein, dass diese als Betrieb des Arbeitgebers anzusehen ist. Das könnte dann zur Folge haben, dass es kein neues Arbeitsverhältnis darstellt (allerdings auch die Abfindung dann nicht zu zahlen wäre.
Daher wird der Gang zum Anwalt und Vorlage aller Unterlagen (der neue Vertrag sollte dann gleich mit geprüft werden) hier unverzichtbar sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
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