Baurecht: Nutzungsänderung einer Kegelbahn

| 3. April 2011 22:14 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


23:05

In meinem Haus in BaWü in einem Wohngebiet in der Innenstadt gibt es im EG eine Gaststätte.
Im Nebengebäude ist eine Kegelbahn.
Vor ca. 8 Jahren hat der Vorbesitzer eine Nutzungsänderung der Kegelbahn zu einem Behandlungsraum beantragt und genehmigt bekommen.
Ich hätte gerne wieder die Nutzung als Kegelbahn bzw. Nebenraum der Gaststätte. Allerdings hat ein Antrag auf Nutzungsänderung wenig Aussichten auf Erfolg.
Gibt es andere Möglichkeiten, die Nutzung als Kegelbahn zu bekommen? Kann man vielleicht die alte Nutzungsänderung zurückdrehen oder für ungültig erklären lassen?

3. April 2011 | 22:42

Antwort

von


(834)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Die alte Nutzungsänderung können Sie leider nicht durch „Zurückdrehen" erhalten.

Hierzu hätte damals gegen die Nutzungsänderung vorgegangen werden müssen. Die entsprechenden Widerrufs- bzw. Klagefristen sind nach Ihrer Schilderung aber schon längst abgelaufen.

Hier sehe ich nur die Chance, eine Nutzungsänderung zu beantragen. Sollte der Antrag auf Nutzungsänderung abgelehnt werden von der zuständigen Baubehörde, so könnten Sie gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen und falls dieses auch nicht erfolgreich ist, Klage gegen einen eventuellen ablehnenden Widerspruchsbescheid erheben.

Zu den Erfolgsaussichten kann ich im Rahmen einer Erstberatung leider nicht viel sagen, ich kann aber nicht nachvollziehen, weshalb die Nutzungsänderung nicht zulässig sein sollte, da die Nutzung ja vormals auch offensichtlich so genehmigt worden ist.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244





Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 3. April 2011 | 22:57

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Das Haus ist über 100 Jahre alt und die Gaststätte ist schon über 60 Jahre. Damals waren die Verhältnisse anders.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. April 2011 | 23:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für den Nachtrag.

Es kann natürlich gut sein, dass die örtlichen Verhältnisse sich so verändert haben, dass eine Nutzung damals vor 60 bzw. 100 Jahren noch genehmigungsfähig war, heute allerdings nicht mehr.

Dies kann ich natürlich ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts leider nicht abschliessend beurteilen.

Um dieses zu überprüfen bleibt Ihnen hier wohl nur die Antragstellung.


Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend und verbleibe


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Bewertung des Fragestellers 3. April 2011 | 23:19

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