Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gemäß § 558 Abs. 4 BGB
gilt die Kappungsgrenze von 20% für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht bei öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des WoBindG, wenn die öffentliche Bindung wegfällt und infolgedessen eine bestehende Verpflichtung des Mieters zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe nach dem AFWoG erlischt.
In diesem Fall darf die Kostenmiete im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete aber auch nur bis zu dem Betrag angehoben werden, den der Mieter bisher einschließlich der Fehlbelegungsabgabe entrichtet hat.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
32 % Mieterhöhung
17. Juni 2006 13:45 |
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30€
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Wolfram Geyer
unsere derzeitige Miete beträgt 616,33 EUR incl. Bis jetzt waren die Wohnungen in der öffentlichen Bindung. Ab dem 01.08.2006 laufen die Zahlungen von Förderungszuschüssen aus und die Miete erhöht sich auf 745,65 EUR incl. Das ist eine Erhöhung von gut 30%! Die Wohnung ist 86,21 qm groß. Ist diese hohe Mieterhöhung rechtens?
Die Kaltmiete (Kostenmiete) beträgt seit dem 01.04.2005 : 402,27 EUR, ab dem 01.08.2006 sind es 531,59 EUR.
Mit freundlichem Gruß
Trifft nicht Ihr Problem?
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