Kündigung durch Arbeitnehmer, Kleinbetrieb, Resturlaub

23. März 2011 14:13 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Guten Tag,

ich bin seit einem knappen Jahr in einem Unternehmen beschäftig mit weniger als 10 MA. Kündigungsfrist 1 Monat zum Monatsende.

Ich möchte meine Kündigung bis Ende März einreichen und damit zum Ende April fristgerecht kündigen.

Nun wird diese Kündigung für den AG völlig überraschend sein, da er komplett alle festen MA aus meinem Bereich entlassen hat ( nur 1 neuer Assistent) und ab April viele neue Projekte starten, die erstmal nur mit meiner Kenntnis umsetzbar sind.

Da der AG ein extrem cholerischer Mensch ist besteht eine große Gefahr, dass er die Annahme nicht gegenzeichnen möchte.
Hierzu müsste ich dann doch einen Kurier beauftragen, der das Kündigungsschreiben übergibt? Ist das ein vereidigter Kurier oder wie umgehe ich die Behauptung der nicht fristgerechten Kündigung, würde der AG behaupten ich hätte ein leeren Umschlag verschickt?

Ferner bleiben mir Resturlaubstage mit deren Abgeltung ich dann bereits am 15.4.11 meinen letzten Tag hätte. Müsste ich diese erst als Urlaubsantrag einreichen? Wenn ja dass in Form eines internen Antrags oder reicht das wenn dieser Zusatz als Bitte im Kündigungstext aufgeführt ist..
Der AG wird mir diese Resturlaubstage 100% nicht gewähren - hätte ich dennoch Anspruch auf diesen?

Ich bitte um Informationen zum worst case, denn der AG ist eine äüßerst cholerische und emotionsgeführte Person, der oft eigenzerstörerisch handelt - unter anderem ist dies durch eine andere Mentalitätszugehörigkeit beeinflusst und völlige Unkenntnis über das deutsche Arbeitsrecht.
danke

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Den Zugang Ihrer Kündigung kann Ihr Arbeitgeber im Zweifel nicht verhindern. Sie können damit einen Kurier beauftragen, der aber Kenntnis vom Inhalt des Schreibens nehmen sollte. Ausreichend wäre auch, wenn eine andere neutrale Person die Kündigungserklärung überreicht. Aber auch hier gilt, dass diese Person den Inhalt des Briefumschlags kennen sollte, um sie im Zweifel als Zeugen benennen zu können. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass Sie die Kündigung im Beisein eines Zeugen persönlich bei Ihrem Arbeitgeber abgeben oder dass Sie den Brief in den Firmenbriefkasten einwerfen und Sie sich von einer Begleitperson Datum, Uhrzeit und Inhalt des Briefs quittieren lassen.

Den Resturlaub sollten Sie so, wie es in Ihrem Betrieb üblich ist, einreichen. Zusätzlich sollten Sie Ihren Arbeitgeber mit der Kündigung auffordern, Ihnen den Resturlaub zu gewähren. Grundsätzlich kann der Urlaub nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen verweigert werden, § 7 I BUrlG , was in der vorliegenden Situation nicht ganz abwegig ist. Allerdings muss Ihr Arbeitgeber den restlichen Urlaub abgelten, wenn dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, § 7 IV BGB . Verweigert Ihr Arbeitgeber auch eine Abgeltung, können Sie diese gerichtlich geltend machen. Bitte beachten Sie aber, dass in Ihrem Arbeitsvertrag unter Umständen Ausschlussfristen enthalten sein können, bis wann gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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